Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach den Plänen
des Architekten N. Baehr in der Fa. Necologix
Gmbh mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 28.06.2017, wird zustimmend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben entspricht wegen geringfügiger
Überschreitung der Baugrenzen mit dem Hauptgebäude (im Nordosten ca. 4,1 m², im
Nordwesten ca. 3,3 m²) und Fehlen eines zweiten zu pflanzenden, einheimischen
Laubbaumes nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 171 / GAUTING.
Die Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitungen
der Baugrenzen wird befürwortet, da aufgrund der Geringfügigkeit die Grundzüge
der Planung nicht berührt werden.
Ein zweiter, einheimischer Laubbaum 1. Ordnung ist noch zu pflanzen (beide Bäume sind noch zu benennen).
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht-
oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die
Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes
zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der
Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der
Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu
integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der
Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die
öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist
ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des Baumbestandes generell
(Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und
Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen
usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung
den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung,
insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.