Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

Zu dem Bauantrag nach den Plänen der Klostermann GmbH mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 14.06.2017, wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB erklärt.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Unzulässigkeit von Einrichtungen (Werbeanlagen) im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 41 / Gauting.

 

Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB wird befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und es mindestens einen Bezugsfall im Bebauungsplangebiet gibt (Fl. Nr. 924/2).

 

Die freistehende Werbeanlage entspricht nicht den Festsetzungen der Werbeanlagensatzung. Eine Ausnahme gemäß § 2 Nr. 1 C wird gestattet.