Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Zu dem Bauantrag nach den Plänen der Klostermann GmbH mit Eingangsstempel der
Gemeinde vom 14.06.2017, wird das
gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB erklärt.
Das Vorhaben
entspricht wegen Unzulässigkeit von Einrichtungen (Werbeanlagen) im Sinne des §
14 Abs. 1 BauNVO nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 41 / Gauting.
Die erforderliche
Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB wird befürwortet, da die Grundzüge der Planung
nicht berührt werden und es mindestens einen Bezugsfall im Bebauungsplangebiet
gibt (Fl. Nr. 924/2).
Die freistehende Werbeanlage entspricht nicht
den Festsetzungen der Werbeanlagensatzung. Eine Ausnahme gemäß § 2 Nr. 1 C wird
gestattet.