Sitzung: 25.07.2017 BA/044/XIV.WP
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 2
Vorlage: Ö/0580/XIV.WP
Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR Moser, GR Rindermann, Frau Eberhardt
Beschluss:
1. Der
Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung (Drucksache
Ö 0580) vom 17.07.2017 zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 20/UNTERBRUNN
für einen Teilbereich nördlich der Gautinger Landstraße.
2. Der
Bauausschuss beschließt, für das im Lageplan schwarz umrandete Gebiet den
Bebauungsplan Nr. 20/UNTERBRUNN für einen Teilbereich nördlich der Gautinger
Landstraße gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen.
3. Das
Plangebiet umfasst die Grundstücke Fl.Nrn. 190, 190/4 Tfl. und 190/5 Tfl., Gemarkung
Unterbrunn.
4. Ziel
der Aufstellung des Bebauungsplans ist, Baurecht für die Errichtung eines Wohngebäudes
mit einer barrierefreien Wohnung und einer Gewerbeeinheit zu schaffen und
städtebaulich in die umgebende Bebauung einzufügen.
5. Mit
der Ausarbeitung der Planunterlagen wird der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum
München beauftragt.
6. Zur
Übernahme der der Gemeinde durch die Aufstellung des Bebauungsplans entstandenen
und entstehenden Planungskosten ist mit den Bauherrn ein städtebaulicher
Vertrag abzuschließen.
7. Die
Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans
öffentlich bekannt zu machen und das Aufstellungsverfahren entsprechend den
Vorschriften des Baugesetzbuchs im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 b BauGB
ohne Umweltprüfung und Umweltbericht durchzuführen. Der Flächennutzungsplan ist
zu berichtigen.
8. Der
Bauausschuss nimmt den vorgestellten ersten Planentwurf zum Bebauungsplan Nr.
20/UNTERBRUNN für einen Teilbereich nördlich der Gautinger Landstraße zustimmend
zur Kenntnis.
9. Die
Verwaltung wird beauftragt, das Bebauungsplanverfahren Nr. 20/UNTERBRUNN auf
Grundlage des zustimmend zur Kenntnis genommenen Planentwurfs weiter zu betreiben
und die öffentliche Auslegung gemäß § 13 b i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 und § 3
Abs. 2 BauGB durchzuführen.