Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 2

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GR Moser, GR Rindermann, Frau Eberhardt


Beschluss:

 

1.         Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung (Druck­sache Ö 0580) vom 17.07.2017 zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 20/UNTER­BRUNN für einen Teilbereich nördlich der Gautinger Landstraße.

 

2.         Der Bauausschuss beschließt, für das im Lageplan schwarz umrandete Gebiet den Bebauungsplan Nr. 20/UNTERBRUNN für einen Teilbereich nördlich der Gautinger Landstraße gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen.

 

3.         Das Plangebiet umfasst die Grundstücke Fl.Nrn. 190, 190/4 Tfl. und 190/5 Tfl., Ge­markung Unterbrunn.

 

4.         Ziel der Aufstellung des Bebauungsplans ist, Baurecht für die Errichtung eines Wohn­gebäudes mit einer barrierefreien Wohnung und einer Gewerbeeinheit zu schaffen und städtebaulich in die umgebende Bebauung einzufügen.

 

5.         Mit der Ausarbeitung der Planunterlagen wird der Planungsverband Äußerer Wirt­schaftsraum München beauftragt.

 

6.         Zur Übernahme der der Gemeinde durch die Aufstellung des Bebauungsplans ent­standenen und entstehenden Planungskosten ist mit den Bauherrn ein städtebaulicher Vertrag abzuschließen.

 

7.         Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungs­plans öffentlich bekannt zu machen und das Aufstellungsverfahren entsprechend den Vorschriften des Baugesetzbuchs im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 b BauGB ohne Umweltprüfung und Umweltbericht durchzuführen. Der Flächennutzungsplan ist zu berichtigen.

 

8.         Der Bauausschuss nimmt den vorgestellten ersten Planentwurf zum Bebauungsplan Nr. 20/UNTERBRUNN für einen Teilbereich nördlich der Gautinger Landstraße zu­stimmend zur Kenntnis.

 

9.         Die Verwaltung wird beauftragt, das Bebauungsplanverfahren Nr. 20/UNTERBRUNN auf Grundlage des zustimmend zur Kenntnis genommenen Planentwurfs weiter zu be­treiben und die öffentliche Auslegung gemäß § 13 b i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 und § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.