Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Christian Rudolf, mit Eingangsstempel der
Gemeinde vom 25.07.2017, wird ablehnend
Kenntnis genommen.
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung des Bauraumes (Wohnhaus im
Norden ca. 5,00 m, im Nordosten ca. 2,00 m), Bauen außerhalb des Bauraumes
(Garage), Abweichung von der Mindestgrundstücksgröße und Fällung von, als „zu
erhaltend“ festgesetzten Bäumen nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.
34 / STOCKDORF.
Die erforderlichen Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die
Überschreitung des Bauraumes mit dem Wohnhaus und für das Bauen außerhalb des
Bauraumes mit der Garage werden nicht befürwortet, da es sich nicht um
geringfügige Überschreitungen handelt und somit die Grundzüge der Planung
berührt werden.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die
Unterschreitung der Mindestgrundstücksgröße wird befürwortet, da es sonst zur
Unbebaubarkeit des Grundstücks käme und die Versagung eine unbillige Härte
darstellen würde.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Fällung der,
als „zu erhaltend“ festgesetzten Bäume wird befürwortet. Es handelt sich um
bereits abgestorbene Bäume (Stellungnahme FB 28).
Unter der Voraussetzung, dass der Abstand zur Straßenbegrenzungslinie im
Norden auf 4,50 m vergrößert wird (Bauflucht der Ina-Seidl-Straße – Fl.Nr.
1637 / 10) wird ein Bebauungsplanänderungsverfahren in Aussicht gestellt. Die
Kosten haben die Antragsteller zu tragen.