Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Christian Rudolf, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 25.07.2017, wird ablehnend Kenntnis genommen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung des Bauraumes (Wohnhaus im Norden ca. 5,00 m, im Nordosten ca. 2,00 m), Bauen außerhalb des Bauraumes (Garage), Abweichung von der Mindestgrundstücksgröße und Fällung von, als „zu erhaltend“ festgesetzten Bäumen nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 34 / STOCKDORF.

 

Die erforderlichen Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung des Bauraumes mit dem Wohnhaus und für das Bauen außerhalb des Bauraumes mit der Garage werden nicht befürwortet, da es sich nicht um geringfügige Überschreitungen handelt und somit die Grundzüge der Planung berührt werden.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Unterschreitung der Mindestgrundstücksgröße wird befürwortet, da es sonst zur Unbebaubarkeit des Grundstücks käme und die Versagung eine unbillige Härte darstellen würde.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Fällung der, als „zu erhaltend“ festgesetzten Bäume wird befürwortet. Es handelt sich um bereits abgestorbene Bäume (Stellungnahme FB 28).

 

Unter der Voraussetzung, dass der Abstand zur Straßenbegrenzungslinie im Norden auf 4,50 m vergrößert wird (Bauflucht der Ina-Seidl-Straße – Fl.Nr. 1637 / 10) wird ein Bebauungsplanänderungsverfahren in Aussicht gestellt. Die Kosten haben die Antragsteller zu tragen.