Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten
Michael Knipfer in der Fa. REALPLAN-Hausbau GmbH,
mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 14.08.2017,
wird zustimmend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben
entspricht wegen Überschreitung der Geschossflächenzahl um 0,13 und Errichtung
außerhalb der Baugrenze durch die Garagen (ca. 1,00 m) nicht den Festsetzungen
des Bebauungsplanes Nr. 46 / GAUTING.
Die erforderliche
Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der Geschossflächenzahl
wird befürwortet, da es bereits zahlreiche Überschreitungen im
Bebauungsplangebiet gibt (Fl. Nrn. 856/2, 858/3, 858/5, 854/5, 854/4, 854/6,
855/1, 855/4, 855/5 und 855/6).
Die erforderliche
Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB für das Bauen außerhalb der Baugrenze durch
die Garagen wird befürwortet. Laut Bebauungsplan müssen Garagen mind. 5.00 m
von der Straßenbegrenzungslinie entfernt sein. Diese Forderung wird vom
Bauherrn eingehalten.
Der
Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung werden.
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht-
oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei
Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m
Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m
Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter
sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin
abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden,
ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles
Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind
deswegen zu verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig dem
Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden
möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich
die Gemeinde oder die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg
vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den
Betroffenen in Verbindung setzen können.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen.