Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR Eck
Beschluss:
1.
Ist es zulässig auf dem Grundstück ein Mehrfamilienhaus (im Plan rot
dargestellt) mit einer Grundfläche von 16,00 m x 12,00 m = 192 m2,
und einer Firsthöhe von 11,00 m bei einer Dachneigung von nicht weniger als 30°
zu errichten ?
Ja.
2.
Falls Punkt 1 negativ beantwortet wird: ist es zulässig das unter Punkt
1 beschriebene Mehrfamilienhaus mit einer Firsthöhe von 10,50 m zu errichten ?
Ja.
3.
Ist es zulässig dass das unter Punkt 1 (bzw. 2) beschriebene Gebäude ein
Nebengebäude (im Plan grün dargestellt) mit einer Grundfläche von knapp 40 m2
als Eingangsbereich und Heizungs- / Lagerraum erhält ?
Ja.
4.
Ist es zulässig, dass zusätzlich zu dem Mehrfamilienhaus ein Stadel (im
Plan blau dargestellt) mit einer Grundfläche von 11,00 m x 11,00 m = 121 m2
und einer Firsthöhe von 8,66 m bei einer Dachneigung von 30° errichtet wird?
Anmerkung: Der Bauherr ist Nebenerwerbslandwirt mit einem Betrieb mit landwirtschaftlicher
Nummer. Er verfügt über eine Gesamtfläche von über 8 ha, davon sind ca. 3,7 ha
Waldfläche, die er selbst bewirtschaftet. Für den Unterstand der dafür
notwendigen landwirtschaftlichen Fahrzeuge wird der Stadel benötigt.
Ja. Die
Privilegierung ist vom Landratsamt Starnberg mit seinen Fachbehörden zu klären.
5.
Ist es zulässig an der Grundstücksgrenze fünf überdachte Stellplätze
(Zufahrt von der Hofseite aus) mit einer Gesamtbreite von 12,50 m und einer
Höhe von maximal 3,00 m zu errichten?
Ja.
Der Carport sollte aber mindestens 3,00 m von der Straße abgerückt werden und
ist zur Straße hin ausreichend zu begrünen. Das
Sichtdreieck auf die Straße (nach links) ist sicherzustellen.
6.
Ist es zulässig zusätzlich zu den unter Punkt 1 bis 5 beschriebenen
baulichen Anlagen ein Einfamilienhaus im nord-westlichen Grundstücksteil (im
Plan gelb dargestellt) mit einer Grundfläche von 10,00 m x 11,00 m = 110 m² und
einer Firsthöhe von 9,50 m bei 30° Dachneigung zu errichten?
Ja.
Der Stellplatzbedarf ist durch das Landratsamt Starnberg zu überprüfen
und zu sichern.
Beim Bauantrag
sind das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenquoten in allen Ansichten
der Planung einzutragen.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter
sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin
abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden,
ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und
Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920
und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen)
anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer
Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei
Garagen, eine Begrünung vorzusehen.