Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GR Eck


Beschluss:

 

Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen der Architektin Andrea Krichenbauer, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 21.08.2017, gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:

 

 

1.    Ist es zulässig auf dem Grundstück ein Mehrfamilienhaus (im Plan rot dargestellt) mit einer Grundfläche von 16,00 m x 12,00 m = 192 m2, und einer Firsthöhe von 11,00 m bei einer Dachneigung von nicht weniger als 30° zu errichten ?

 

Ja.

 

 

2.    Falls Punkt 1 negativ beantwortet wird: ist es zulässig das unter Punkt 1 beschriebene Mehrfamilienhaus mit einer Firsthöhe von 10,50 m zu errichten ?

 

Ja.

 

 

3.    Ist es zulässig dass das unter Punkt 1 (bzw. 2) beschriebene Gebäude ein Nebengebäude (im Plan grün dargestellt) mit einer Grundfläche von knapp 40 m2 als Eingangsbereich und Heizungs- / Lagerraum erhält ?

 

 

Ja.

 

 

4.    Ist es zulässig, dass zusätzlich zu dem Mehrfamilienhaus ein Stadel (im Plan blau dargestellt) mit einer Grundfläche von 11,00 m x 11,00 m = 121 m2 und einer Firsthöhe von 8,66 m bei einer Dachneigung von 30° errichtet wird?
Anmerkung: Der Bauherr ist Nebenerwerbslandwirt mit einem Betrieb mit landwirtschaftlicher Nummer. Er verfügt über eine Gesamtfläche von über 8 ha, davon sind ca. 3,7 ha Waldfläche, die er selbst bewirtschaftet. Für den Unterstand der dafür notwendigen landwirtschaftlichen Fahrzeuge wird der Stadel benötigt.

 

Ja. Die Privilegierung ist vom Landratsamt Starnberg mit seinen Fachbehörden zu klären.

 

 

5.    Ist es zulässig an der Grundstücksgrenze fünf überdachte Stellplätze (Zufahrt von der Hofseite aus) mit einer Gesamtbreite von 12,50 m und einer Höhe von maximal 3,00 m zu errichten?

 

Ja. Der Carport sollte aber mindestens 3,00 m von der Straße abgerückt werden und ist zur Straße hin ausreichend zu begrünen. Das Sichtdreieck auf die Straße (nach links) ist sicherzustellen.

 

 

6.    Ist es zulässig zusätzlich zu den unter Punkt 1 bis 5 beschriebenen baulichen Anlagen ein Einfamilienhaus im nord-westlichen Grundstücksteil (im Plan gelb dargestellt) mit einer Grundfläche von 10,00 m x 11,00 m = 110 m² und einer Firsthöhe von 9,50 m bei 30° Dachneigung zu errichten?

 

Ja.

 

 

Der Stellplatzbedarf ist durch das Landratsamt Starnberg zu überprüfen und zu sichern.

 

Beim Bauantrag sind das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenquoten in allen Ansichten der Planung einzutragen.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hinein­ragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu ver­sickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vor­zusehen.