Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 1

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GR Moser, GR Meiler, GRin Eiglsperger


Beschluss:

 

Zu dem Bauantrag nach den Plänen der Architektin Wencke Elbert, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 22.08.2017, wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB nicht erklärt.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Bauens außerhalb der Baugrenzen nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1 / BUCHENDORF.

 

Aus städtebaulicher Sicht ist der Bau von Garagen bzw. Stellplatzüberdachungen fast bis zur Grundstücksgrenze unerwünscht. Darüber hinaus zieht eine Überdachungstiefe von nur 3,60 m plus 0,55 m nach sich, dass das vor der Garage geparkte Fahrzeug mit dem Heck oder der „Schnauze“ auf dem Gehweg zu stehen kommt.

 

Die erforderlichen Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB werden daher nicht befürwortet.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Unterschreitung des vorgesehenen Abstands von Carports zur Straße nicht den Festsetzungen des in Aufstellung befindlichen Be­bau­ungsplanes Nr. 5 / BUCHENDORF.

 

Darüber hinaus werden die Abstandsflächenvorschriften nicht eingehalten (max. Grenzbebauung 9,00 m).

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Grundstück, laut Gutachten, das im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens in Auftrag gegeben wurde, keine Möglichkeit der direkten Versickerung bietet.
Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass im Laufe des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 5 / BUCHENDORF ein Anschluss- und Benutzungszwang für eine noch zu errichtende gemeindliche Anlage zur Beseitigung des Regenwassers erlassen wird.