Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR Moser, GR Meiler, GRin Eiglsperger
Beschluss:
Zu dem Bauantrag nach den Plänen der Architektin Wencke Elbert, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 22.08.2017, wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB nicht erklärt.
Das Vorhaben entspricht wegen Bauens außerhalb der Baugrenzen nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1 / BUCHENDORF.
Aus städtebaulicher Sicht ist der Bau von Garagen bzw. Stellplatzüberdachungen fast bis zur Grundstücksgrenze unerwünscht. Darüber hinaus zieht eine Überdachungstiefe von nur 3,60 m plus 0,55 m nach sich, dass das vor der Garage geparkte Fahrzeug mit dem Heck oder der „Schnauze“ auf dem Gehweg zu stehen kommt.
Die erforderlichen Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB werden daher nicht befürwortet.
Das Vorhaben
entspricht wegen Unterschreitung des vorgesehenen Abstands von Carports zur
Straße nicht den Festsetzungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes
Nr. 5 / BUCHENDORF.
Darüber hinaus
werden die Abstandsflächenvorschriften nicht eingehalten (max. Grenzbebauung
9,00 m).
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem
eigenen Grundstück zu versickern. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass das Grundstück, laut Gutachten, das im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens in Auftrag gegeben wurde, keine Möglichkeit der
direkten Versickerung bietet.
Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass im Laufe des Verfahrens zur Aufstellung
des Bebauungsplans Nr. 5 / BUCHENDORF ein Anschluss- und Benutzungszwang für
eine noch zu errichtende gemeindliche Anlage zur Beseitigung des Regenwassers
erlassen wird.