Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Christian Rudolf, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 22.08.2017, wird zustimmend Kenntnis genommen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen teilweisem Bauens außerhalb des Bauraumes (Garage ca. 2,00 m im Süden) und nicht mehr vorhandener, im Bebauungsplan als „zu erhaltend“ gekennzeichneter Bäume nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 34 / STOCKDORF.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die nicht mehr vorhandenen Bäume wird befürwortet. Es werden vier Bäume ersatzgepflanzt.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der Baugrenzen mit der Garage wird befürwortet. Es gibt bereits Überschreitungen der Baugrenzen im Bebauungsplangebiet (Fl. Nrn. 1644/1; 1643; 1643/13; 1642/1 und 1639).

 

Der Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung werden.

 

Einfriedungen sind als Holz- oder Maschendrahtzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versi­ckern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Ein­haltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.