Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Christian Rudolf, mit Eingangsstempel der
Gemeinde vom 22.08.2017, wird zustimmend
Kenntnis genommen.
Das Vorhaben entspricht wegen teilweisem Bauens außerhalb des Bauraumes (Garage
ca. 2,00 m im Süden) und nicht mehr vorhandener, im Bebauungsplan als „zu
erhaltend“ gekennzeichneter Bäume nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes
Nr. 34 / STOCKDORF.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die nicht mehr
vorhandenen Bäume wird befürwortet. Es werden vier Bäume ersatzgepflanzt.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung
der Baugrenzen mit der Garage wird befürwortet. Es gibt bereits
Überschreitungen der Baugrenzen im Bebauungsplangebiet (Fl. Nrn. 1644/1; 1643;
1643/13; 1642/1 und 1639).
Der
Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung werden.
Einfriedungen sind
als Holz- oder Maschendrahtzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung
der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen,
Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.