Nachtrag: 15.09.2017
Sitzung: 19.09.2017 BA/046/XIV.WP
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0
Vorlage: Ö/0603/XIV.WP
Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
1. Der
Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung (Drucksache
Ö 0603) vom 15.09.2017 zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 21/UNTERBRUNN
für einen Teilbereich der Hauptstraße Ecke Dorfstraße.
2. Der
Bauausschuss beschließt, für das im Lageplan schwarz umrandete Gebiet den
Bebauungsplan Nr. 21/UNTERBRUNN für einen Teilbereich der Hauptstraße Ecke
Dorfstraße gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen.
3. Das
Plangebiet umfasst die Grundstücke Fl.Nrn. 116, 118, 122 und 123, Gemarkung
Unterbrunn.
4. Ziel
der Aufstellung des Bebauungsplans ist, eine offene Bauweise ohne Kommunbebauung
zu erreichen. Deshalb sollen Baugrenzen festgesetzt werden, die mindestens
einen Abstand von 3 m, besser noch von 5 m zu den jeweiligen Grundstücksgrenzen
aufweisen. Ausgenommen davon ist lediglich das denkmalgeschützte (Haupt-) Gebäude
auf Fl.Nr. 116, das mit seiner Nordwestfassade vollständig auf der Grenze zu
Fl.Nr. 118 sowie zur Hauptstraße steht. Mit dieser Regelung soll es zukünftig
zu einer Entzerrung der baulichen Anlagen und Nutzungen in diesem Bereich
kommen und ein Mindestmaß an Abstand zum benachbarten Grundstück eingehalten
werden, um den Bedürfnissen heutiger (Wohn-) Nutzungen besser gerecht werden zu
können.
5. Mit
der Ausarbeitung der Planunterlagen wird der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum
München beauftragt.
6. Die
Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans
öffentlich bekannt zu machen und das Aufstellungsverfahren entsprechend den
Vorschriften des Baugesetzbuchs im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB
ohne Umweltprüfung und Umweltbericht durchzuführen.
7. Die
Gemeinde Gauting erlässt aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Baugesetzbuch (BauGB)
i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert
durch Art. 1 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057), i.V.m. Art. 23 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), zuletzt geändert durch Art. 17 a
Abs. 2 des Gesetzes vom 13.12.2016 (GVBl. S. 335) eine Satzung über eine
Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen
Bebauungsplans Nr. 21/UNTERBRUNN für einen Teilbereich der Hauptstraße Ecke
Dorfstraße mit folgendem Inhalt:
Satzung
über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplans Nr. 21/UNTERBRUNN für einen Teilbereich der
Hauptstraße Ecke Dorfstraße
Aufgrund der §§ 14 und 16 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23.09.2004, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes
vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057), in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung
für den Freistaat Bayern (GO) in der letztmalig am 13.12.2016 geänderten
Fassung erlässt die Gemeinde Gauting folgende Satzung:
§ 1
Räumlicher
Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus
dem Lageplan, der als Anlage zur Veränderungssperre Teil dieser Satzung ist.
Der räumliche Geltungsbereich umfasst das in diesem Lageplan umrandete
Gebiet der Grundstücke Fl.Nrn. 116, 118, 122 und 123 der Gemarkung Unterbrunn.
§ 2
Rechtswirkungen
der Veränderungssperre; Ausnahmen
Die unzulässigen Veränderungen ergeben sich aus § 14 Abs. 1 Ziffer 1
und 2 BauGB, die von der Veränderungssperre nicht erfassten Vorhaben aus § 14
Abs. 3 BauGB. Ausnahmen von der Veränderungssperre können nach Maßgabe des § 14
Abs. 2 BauGB erteilt werden.
§ 3
Inkrafttreten;
Außerkrafttreten
Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie
tritt außer Kraft, wenn und soweit der Bebauungsplan in Kraft getreten ist,
spätestens nach Ablauf von zwei Jahren (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB). Die
Verlängerung der Geltungsdauer nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB bleibt unberührt.
8. Die
Verwaltung wird beauftragt, die Satzung über die Veränderungssperre unverzüglich
öffentlich bekannt zu machen.