Nachtrag: 15.09.2017

Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

1.         Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung (Druck­sache Ö 0603) vom 15.09.2017 zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 21/UNTER­BRUNN für einen Teilbereich der Hauptstraße Ecke Dorfstraße.

 

2.         Der Bauausschuss beschließt, für das im Lageplan schwarz umrandete Gebiet den Bebauungsplan Nr. 21/UNTERBRUNN für einen Teilbereich der Hauptstraße Ecke Dorfstraße gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen.

 

3.         Das Plangebiet umfasst die Grundstücke Fl.Nrn. 116, 118, 122 und 123, Gemarkung Unterbrunn.

 

4.         Ziel der Aufstellung des Bebauungsplans ist, eine offene Bauweise ohne Kommunbe­bauung zu erreichen. Deshalb sollen Baugrenzen festgesetzt werden, die mindestens einen Abstand von 3 m, besser noch von 5 m zu den jeweiligen Grundstücksgrenzen aufweisen. Ausgenommen davon ist lediglich das denkmalgeschützte (Haupt-) Gebäu­de auf Fl.Nr. 116, das mit seiner Nordwestfassade vollständig auf der Grenze zu Fl.Nr. 118 sowie zur Hauptstraße steht. Mit dieser Regelung soll es zukünftig zu einer Ent­zerrung der baulichen Anlagen und Nutzungen in diesem Bereich kommen und ein Mindestmaß an Abstand zum benachbarten Grundstück eingehalten werden, um den Bedürfnissen heutiger (Wohn-) Nutzungen besser gerecht werden zu können.

 

5.         Mit der Ausarbeitung der Planunterlagen wird der Planungsverband Äußerer Wirt­schaftsraum München beauftragt.

 

6.         Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungs­plans öffentlich bekannt zu machen und das Aufstellungsverfahren entsprechend den Vorschriften des Baugesetzbuchs im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB ohne Umweltprüfung und Umweltbericht durchzuführen.

 

7.         Die Gemeinde Gauting erlässt aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geän­dert durch Art. 1 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057), i.V.m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), zuletzt geändert durch Art. 17 a Abs. 2 des Gesetzes vom 13.12.2016 (GVBl. S. 335) eine Satzung über eine Verände­rungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 21/UNTERBRUNN für einen Teilbereich der Hauptstraße Ecke Dorfstraße mit fol­gendem Inhalt:

 

Satzung über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 21/UNTERBRUNN für einen Teilbereich der Hauptstraße Ecke Dorfstraße

 

Aufgrund der §§ 14 und 16 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Be­kanntmachung vom 23.09.2004, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057), in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der letztmalig am 13.12.2016 geänderten Fassung erlässt die Gemeinde Gauting folgende Satzung:

 

§ 1

 

Räumlicher Geltungsbereich

 

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Lage­plan, der als Anlage zur Veränderungssperre Teil dieser Satzung ist.

 

Der räumliche Geltungsbereich umfasst das in diesem Lageplan umrandete Gebiet der Grundstücke Fl.Nrn. 116, 118, 122 und 123 der Gemarkung Unterbrunn.

 

§ 2

 

Rechtswirkungen der Veränderungssperre; Ausnahmen

 

Die unzulässigen Veränderungen ergeben sich aus § 14 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 BauGB, die von der Veränderungssperre nicht erfassten Vorhaben aus § 14 Abs. 3 BauGB. Ausnahmen von der Veränderungssperre können nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 BauGB erteilt werden.

 

§ 3

 

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

 

Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn und soweit der Bebauungsplan in Kraft getreten ist, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB). Die Verlängerung der Geltungsdauer nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB bleibt unberührt.

 

8.         Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung über die Veränderungssperre unverzüg­lich öffentlich bekannt zu machen.