Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR Dr. Sklarek
Beschluss:
Zu dem Bauantrag nach den Plänen der Antragstellerin mit Eingangsstempel der
Gemeinde vom 30.08.2017, wird das
gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB nicht erklärt.
Die freistehenden Werbeanlagen entsprechen nicht den Festsetzungen des
Bebauungsplans Nr. 136 / GAUTING.
Bebauungsplan 136
/ Gauting B Festsetzungen durch
Text:
4.9 Werbeanlagen dürfen nur am Ort der
gewerblichen Einrichtung angebracht werden.
4.9.2 Ausgeschlossen sind Werbefahnen
4.9.3 Freistehende Werbeanlagen dürfen max. 2,5 m²
Fläche aufweisen.
Eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB wird nicht befürwortet.
Die bereits
aufgestellten Werbeanlagen sind umgehend zu entfernen.