Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Zu dem Bauantrag nach den Plänen
des Architekten, Andreas Barth, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 15.09.2017, wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB erklärt.
Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der
baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.
Das Vorhaben entspricht wegen Errichtung außerhalb des Bauraumes und
Überschreitung der zulässigen Grundfläche nicht den Festsetzungen des in
Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 5 / BUCHENDORF.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu
versickern.
In diesem
Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Grundstück, laut
Gutachten, das im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens in Auftrag gegeben wurde,
keine Möglichkeit der direkten Versickerung bietet. Es ist daher nicht
ausgeschlossen, dass im Laufe des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans
Nr. 5/BUCHENDORF ein Anschluss- und Benutzungszwang für eine noch zu
errichtende gemeindliche Anlage zur Beseitigung des Regenwassers erlassen wird.