Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 1

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 

Wortmeldung: GRin Eiglsperger


Beschluss:

 

 

Von dem Bauantrag nach den Plänen der Architekten, Mann und Partner mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 19.09.2017, wird zustimmend Kenntnis genommen.

 

Das Kreisbauamt als Genehmigungsbehörde wird gebeten, den Genehmigungsbescheid mit der Bedingung zu versehen, dass die Baugenehmigung erst in Kraft tritt, sobald der Nachweis über die dingliche Sicherung erfolgt ist.

 

Der Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung werden.

 

Die Bezugspunkte sind im Erdgeschossgrundriss noch nachzutragen.

 

Die unter Punkt 10 des Bebauungsplans aufgeführten Hinweise hinsichtlich des Schallschutzes sind zu beachten und einzuhalten.

 

Eine Ausfahrt von Tiefgaragen, Garagen, Carports und Stellplätzen auf die Gautinger Straße ist nicht zulässig.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versi­ckern.

 

Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung setzen können.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, eine Begrünung vorzusehen.

 

 

Hinweis für Landratsamt:

Auch im Falle einer nachträglich beantragten Genehmigungsfreistellung würde die Gemeinde ein Bauantragsverfahren verlangen (Staatsstraße, Tiefgarage, Abstandsflächen, Brandschutz usw.).