Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GRin Eiglsperger, GR Dr. Sklarek, GR Meiler, GR Deschler, GR Thaler
Beschluss:
Zu dem Bauantrag nach den Plänen der Antragsteller mit Eingangsstempel der Gemeinde
vom 20.09.2017, wird das gemeindliche
Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB erklärt.
Das Vorhaben entspricht, aufgrund der Höhe der Werbeanlage, nicht den
Festsetzungen der Werbeanlagensatzung. Die Werbeanlage liegt mit ihrer
Oberkante zwischen 6,00 und 7,00 m über der Straßenoberkante.
Werbeanlagensatzung
§ 2 - Gestaltungsvorschriften
2. Die Oberkante der Werbeanlagen darf
außerhalb von Gewerbegebieten nicht höher als 4,00 m über der Straßenoberkante
liegen.
Eine Abweichung
gemäß § 3 der Satzung wird gestattet, da an gleicher Stelle vorher genehmigte
Werbeschilder einer anderen Firma angebracht waren. Auch ist eine Anbringung
baulich anders nicht möglich.
Somit ist der Antrag abgelehnt.
Die Werbeanlage ist sofort zu entfernen.
Somit ist der Antrag abgelehnt.