Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Abstimmung: Ja: 4, Nein: 7

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GRin Eiglsperger, GR Dr. Sklarek, GR Meiler, GR Deschler, GR Thaler


Beschluss:

 

Zu dem Bauantrag nach den Plänen der Antragsteller mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 20.09.2017, wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB erklärt.

 

Das Vorhaben entspricht, aufgrund der Höhe der Werbeanlage, nicht den Festsetzungen der Werbeanlagensatzung. Die Werbeanlage liegt mit ihrer Oberkante zwischen 6,00 und 7,00 m über der Straßenoberkante.

 

Werbeanlagensatzung § 2 - Gestaltungsvorschriften

 

2.         Die Oberkante der Werbeanlagen darf außerhalb von Gewerbegebieten nicht höher als 4,00 m über der Straßenoberkante liegen.

 

Eine Abweichung gemäß § 3 der Satzung wird gestattet, da an gleicher Stelle vorher genehmigte Werbeschilder einer anderen Firma angebracht waren. Auch ist eine Anbringung baulich anders nicht möglich.

 

Somit ist der Antrag abgelehnt.

 

Die Werbeanlage ist sofort zu entfernen.

 


Somit ist der Antrag abgelehnt.