Sitzung: 17.10.2017 BA/047/XIV.WP
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 1
Vorlage: Ö/0608/XIV.WP
Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldungen: GR Moser, GR Eck, GRin Klinger, GR Meiler
Beschluss:
1. Der
Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung (Drucksache
Ö 0608) vom 28.09.2017 zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 183/GAUTING für
einen Teilbereich südlich der Kurt-Huber-Straße.
2. Der
Bauausschuss beschließt, für das im Lageplan schwarz umrandete Gebiet den
Bebauungsplan Nr. 183/GAUTING für einen Teilbereich südlich der
Kurt-Huber-Straße gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen.
3. Das
Plangebiet umfasst die Grundstücke Fl.Nrn. 673/3, 673/4, 673/6, 673/7, 673/9,
673/11, 673/17, 673/65, 673/66, 673/68, 673/69 und 673/70, Gemarkung Gauting.
4. Ziel
der Aufstellung des Bebauungsplans ist, eine der Umgebung angepasste Bebauung
zu regeln. Dazu soll von der öffentlichen Verkehrsfläche eine Vorgartenzone von
mindestens 5 m Tiefe von jeglichen baulichen Anlagen (mit Ausnahme von Müllhäuschen)
freigehalten werden. Damit soll die in diesem Bereich vorhandene aufgelockerte Vorgartenzone
erhalten werden. Die Zahl der maximal zulässigen Wohnungen wird auf eine
Wohnung je vollendete 230 qm Grundstücksfläche begrenzt und es wird der in
Gauting übliche Stellplatzschlüssel festgesetzt (also ein Stellplatz pro
Wohnung bis 50 qm Wohnfläche, 1,5 Stellplätze bis 120 qm Wohnfläche, bei über
120 qm Wohnfläche zwei Stellplätze, je Einzelhaus, Doppelhaushälfte und nicht
real geteilter Haushälfte mindestens zwei Stellplätze). Tiefgaragen sollen
zulässig sein. Um die Höhe der Gebäude in einem städtebaulich verträglichen
Maß zu halten, soll die maximal zulässige Dachneigung auf 35° begrenzt werden.
5. Mit
der Ausarbeitung der Planunterlagen wird der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum
München beauftragt.
6. Die
Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans
öffentlich bekannt zu machen und das Aufstellungsverfahren entsprechend den
Vorschriften des Baugesetzbuchs im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB
ohne Umweltprüfung und Umweltbericht durchzuführen.
7. Die Gemeinde
Gauting erlässt aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der
Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1
des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057), i.V.m. Art. 23 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), zuletzt geändert durch Art. 17 a
Abs. 2 des Gesetzes vom 13.12.2016 (GVBl. S. 335) eine Satzung über eine
Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen
Bebauungsplans Nr. 183/GAUTING für einen Teilbereich südlich der
Kurt-Huber-Straße mit folgendem Inhalt:
Satzung über eine
Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen
Bebauungsplans Nr. 183/GAUTING für einen südlichen Teilbereich der
Kurt-Huber-Straße
Aufgrund der §§ 14 und 16 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004, zuletzt
geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057), in
Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der
letztmalig am 13.12.2016 geänderten Fassung erlässt die Gemeinde Gauting
folgende Satzung:
§ 1
Räumlicher
Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der
Veränderungssperre ergibt sich aus dem Lageplan, der als Anlage zur
Veränderungssperre Teil dieser Satzung ist.
Der räumliche Geltungsbereich
umfasst das in diesem Lageplan umrandete Gebiet der Grundstücke Fl.Nrn. 673/3, 673/4, 673/6, 673/7, 673/9, 673/11,
673/17, 673/65, 673/66, 673/68, 673/69 und 673/70 der Gemarkung Gauting.
§ 2
Rechtswirkungen
der Veränderungssperre; Ausnahmen
Die unzulässigen Veränderungen
ergeben sich aus § 14 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 BauGB, die von der
Veränderungssperre nicht erfassten Vorhaben aus § 14 Abs. 3 BauGB. Ausnahmen
von der Veränderungssperre können nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 BauGB erteilt
werden.
§ 3
Inkrafttreten;
Außerkrafttreten
Die Veränderungssperre tritt mit
ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn und soweit der
Bebauungsplan in Kraft getreten ist, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren (§
17 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB). Die Verlängerung der Geltungsdauer nach § 17
Abs. 1 Satz 3 BauGB bleibt unberührt.
8. Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung über die Veränderungssperre unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.