Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 1

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 

Wortmeldungen: GR Moser, GR Eck, GRin Klinger, GR Meiler


Beschluss:

 

1.         Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung (Druck­sache Ö 0608) vom 28.09.2017 zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 183/GAU­TING für einen Teilbereich südlich der Kurt-Huber-Straße.

 

2.         Der Bauausschuss beschließt, für das im Lageplan schwarz umrandete Gebiet den Bebauungsplan Nr. 183/GAUTING für einen Teilbereich südlich der Kurt-Huber-Straße gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen.

 

3.         Das Plangebiet umfasst die Grundstücke Fl.Nrn. 673/3, 673/4, 673/6, 673/7, 673/9, 673/11, 673/17, 673/65, 673/66, 673/68, 673/69 und 673/70, Gemarkung Gauting.

 

4.         Ziel der Aufstellung des Bebauungsplans ist, eine der Umgebung angepasste Be­bauung zu regeln. Dazu soll von der öffentlichen Verkehrsfläche eine Vorgartenzone von mindestens 5 m Tiefe von jeglichen baulichen Anlagen (mit Ausnahme von Müll­häuschen) freigehalten werden. Damit soll die in diesem Bereich vorhandene aufgelockerte Vorgartenzone erhalten werden. Die Zahl der maximal zulässigen Wohnungen wird auf eine Wohnung je voll­endete 230 qm Grundstücksfläche begrenzt und es wird der in Gauting übliche Stell­platzschlüssel festgesetzt (also ein Stellplatz pro Wohnung bis 50 qm Wohnfläche, 1,5 Stellplätze bis 120 qm Wohnfläche, bei über 120 qm Wohnfläche zwei Stellplätze, je Einzelhaus, Doppelhaushälfte und nicht real geteilter Haushälfte mindestens zwei Stellplätze). Tiefgara­gen sollen zulässig sein. Um die Höhe der Gebäude in einem städtebaulich verträgli­chen Maß zu halten, soll die maximal zulässige Dachneigung auf 35° begrenzt werden.

 

5.         Mit der Ausarbeitung der Planunterlagen wird der Planungsverband Äußerer Wirt­schaftsraum München beauftragt.

 

6.         Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungs­plans öffentlich bekannt zu machen und das Aufstellungsverfahren entsprechend den Vorschriften des Baugesetzbuchs im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB ohne Umweltprüfung und Umweltbericht durchzuführen.

 

7.         Die Gemeinde Gauting erlässt aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geän­dert durch Art. 1 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057), i.V.m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), zuletzt geändert durch Art. 17 a Abs. 2 des Gesetzes vom 13.12.2016 (GVBl. S. 335) eine Satzung über eine Verände­rungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 183/GAUTING für einen Teilbereich südlich der Kurt-Huber-Straße mit folgendem Inhalt:

 

Satzung über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 183/GAUTING für einen südlichen Teilbereich der Kurt-Huber-Straße

 

            Aufgrund der §§ 14 und 16 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Be­kanntmachung vom 23.09.2004, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057), in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der letztmalig am 13.12.2016 geänderten Fassung erlässt die Gemeinde Gauting folgende Satzung:

 

§ 1

Räumlicher Geltungsbereich

 

            Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Lage­plan, der als Anlage zur Veränderungssperre Teil dieser Satzung ist.

 

            Der räumliche Geltungsbereich umfasst das in diesem Lageplan umrandete Gebiet der Grundstücke Fl.Nrn. 673/3, 673/4, 673/6, 673/7, 673/9, 673/11, 673/17, 673/65, 673/66, 673/68, 673/69 und 673/70 der Gemarkung Gauting.

 

§ 2

Rechtswirkungen der Veränderungssperre; Ausnahmen

 

            Die unzulässigen Veränderungen ergeben sich aus § 14 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 BauGB, die von der Veränderungssperre nicht erfassten Vorhaben aus § 14 Abs. 3 BauGB. Ausnahmen von der Veränderungssperre können nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 BauGB erteilt werden.

 

§ 3

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

 

            Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn und soweit der Bebauungsplan in Kraft getreten ist, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB). Die Verlängerung der Geltungsdauer nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB bleibt unberührt.

 

8.         Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung über die Veränderungssperre unverzüg­lich öffentlich bekannt zu machen.