Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

Zu dem im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen der Wanner Architekten , mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 26.09.2017, gestellten Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:

 

  1. Ist ein zusätzlicher Baukörper bis 68 m² Grundfläche genehmigungsfähig?

 

Ja.

 

  1. Sind Anordnung und Abmessung wie dargestellt genehmigungsfähig?

 

Ja.

 

  1. Sind zwei Geschosse zulässig?

 

Ja.

 

  1. Ist eine Wandhöhe von bis zu 6,50 m zulässig?

 

Ja.

 

  1. Ist die Anordnung der Stellplätze wie dargestellt genehmigungsfähig?

 

Ja.

 

Das Vorhaben fügt sich Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung ein.

 

Das Vorhaben entspricht wegen teilweiser Errichtung außerhalb der Baugrenzen und Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (zu hohe Wandhöhe) nicht den Festsetzungen des Baulinienplanes Nr. 11/GAUTING.

 

Die erforderlichen Befreiungen gem. § 31 Abs. 2 BauGB werden befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Es gibt bereits einige Überschreitungen der Baugrenzen und Abweichungen von den Gestaltungsvorschriften im Bebauungsplangebiet (Fl. Nrn. 1402/28, 1402/18, 1402/8, 1402/33, 1402/15, 1402/13, 1400/16).

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versi­ckern.

 

Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich die Gemeinde oder die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung setzen können.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzu­sehen.