Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Zu dem im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen der Wanner Architekten , mit Eingangsstempel der
Gemeinde vom 26.09.2017, gestellten
Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche
Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:
- Ist ein zusätzlicher Baukörper bis 68
m² Grundfläche genehmigungsfähig?
Ja.
- Sind Anordnung und Abmessung wie
dargestellt genehmigungsfähig?
Ja.
- Sind zwei Geschosse zulässig?
Ja.
- Ist eine Wandhöhe von bis zu 6,50 m
zulässig?
Ja.
- Ist die Anordnung der Stellplätze wie
dargestellt genehmigungsfähig?
Ja.
Das Vorhaben fügt sich Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung
ein.
Das Vorhaben entspricht wegen teilweiser Errichtung außerhalb der
Baugrenzen und Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (zu hohe Wandhöhe)
nicht den Festsetzungen des Baulinienplanes Nr. 11/GAUTING.
Die erforderlichen Befreiungen gem. § 31 Abs.
2 BauGB werden befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Es gibt bereits einige Überschreitungen der Baugrenzen und Abweichungen von den
Gestaltungsvorschriften im Bebauungsplangebiet (Fl. Nrn. 1402/28, 1402/18,
1402/8, 1402/33, 1402/15, 1402/13, 1400/16).
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max.
1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die
Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes
zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der
Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der
Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls
freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur
nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche
ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit
Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu
verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig dem Landratsamt Starnberg
(Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch
bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich die Gemeinde oder die Untere
Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen der
Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung
setzen können.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und
Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920
und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen)
anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer
Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei
Garagen, eine Begrünung vorzusehen.