Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Zu dem Bauantrag nach den vorgelegten Plänen des Architekten
Christian Rudolf, mit Eingangsstempel der
Gemeinde vom 16.10.2017, wird das
gemeindliche Einvernehmen erklärt.
Das Vorhaben entspricht wegen Abweichung der Mindestgrundstücksgröße und
Fällung von als „zu erhaltend“ festgesetzten Bäumen nicht den Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 34 / STOCKDORF.
Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB für die
Unterschreitung der Mindestgrundstücksgröße wird befürwortet, da es sonst zur
Unbebaubarkeit des Grundstücks käme und die Versagung eine unbillige Härte
darstellen würde.
Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB für die Fällung der
als „zu erhaltend“ festgesetzten Bäume wird ebenfalls befürwortet. Es handelt
sich um bereits abgestorbene Bäume (Stellungnahme FB 28).
Der Freiflächengestaltungsplan
soll Bestandteil der Baugenehmigung werden.
Einfriedungen sind
als Holz- oder Maschendrahtzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung
der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen,
Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.