Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 1

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GR Meiler


Beschluss:

 

Von dem Bauantrag nach den Plänen der Architektin Regina Seidling-Münzenloher, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 16.10.2017, wird zustimmend bzw. ablehnend Kenntnis genommen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Wandhöhe sowie Abweichung von der Dachneigung, Überschreitung der GRZ 1 und Überschreitung der vorgeschriebenen Anzahl der Garagen nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 113 / GAUTING.

 

Den erforderlichen Befreiungen gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Wandhöhe und der Dachneigung wird zugestimmt, da es bereits einige Abweichungen im Bebauungsplangebiet gibt (Fl.Nr. 1374 / 1 – WH 6,20 – WD 20° - Baugenehmigung von 2013 und Fl.Nr. 1369 / 9 – WH 5,50 – Baugenehmigung von 2011).

 

Der erforderlichen Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der GRZ 1 (Haus 1 und 2) wird zugestimmt, da sich die Überschreitung durch Anrechnung der Terrassenflächen ergibt, die erst seit kurzem zur Grundfläche hinzugezählt wird und dies im Bebauungsplan Nr.113 / GAUTING nicht berücksichtigt wird.

 

Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB für die zwei Doppelgaragen wird abgelehnt, da der Bebauungsplan Nr. 113 / GAUTING einen Garagenstellplatz je Wohneinheit vorsieht und das Vorhaben mit je einer Wohneinheit errichtet wird.

 

Einfriedungen sind in einer Höhe von höchstens 1,30 m Höhe als sockellose Holzzäune mit senkrechter Lattung oder als Maschendraht mit Hinterpflanzung auszuführen.
Hecken sind bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Oberflächenbefestigungen dürfen nur mit wasserdurchlässigen Belägen versehen werden.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu ver­sickern.

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen.