Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR Meiler
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach den Plänen der Architektin Regina Seidling-Münzenloher, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 16.10.2017, wird zustimmend bzw. ablehnend
Kenntnis genommen.
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Wandhöhe sowie
Abweichung von der Dachneigung, Überschreitung der GRZ 1 und Überschreitung der
vorgeschriebenen Anzahl der Garagen nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes
Nr. 113 / GAUTING.
Den erforderlichen Befreiungen gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der
Wandhöhe und der Dachneigung wird zugestimmt, da es bereits einige Abweichungen
im Bebauungsplangebiet gibt (Fl.Nr. 1374 / 1 – WH 6,20 – WD 20° -
Baugenehmigung von 2013 und Fl.Nr. 1369 / 9 – WH 5,50 – Baugenehmigung von
2011).
Der erforderlichen Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der
Überschreitung der GRZ 1 (Haus 1 und 2) wird zugestimmt, da sich die
Überschreitung durch Anrechnung der Terrassenflächen ergibt, die erst seit
kurzem zur Grundfläche hinzugezählt wird und dies im Bebauungsplan Nr.113 /
GAUTING nicht berücksichtigt wird.
Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB für die zwei
Doppelgaragen wird abgelehnt, da der Bebauungsplan Nr. 113 / GAUTING einen
Garagenstellplatz je Wohneinheit vorsieht und das Vorhaben mit je einer
Wohneinheit errichtet wird.
Einfriedungen sind
in einer Höhe von höchstens 1,30 m Höhe als sockellose Holzzäune mit
senkrechter Lattung oder als Maschendraht mit Hinterpflanzung auszuführen.
Hecken sind bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Oberflächenbefestigungen
dürfen nur mit wasserdurchlässigen Belägen versehen werden.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls
freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur
nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche
ist unzulässig.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde
empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und -
bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung
vorzusehen.