Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Brunner Max, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 16.10.2017, wird zustimmend bzw. ablehnend Kenntnis genommen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (andere Dachform) und Fällung von zu erhaltenden festgesetzten Bäumen nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 34 / STOCKDORF.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird nicht befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden. Es gibt bisher keine Häuser mit Flachdächern im Bebauungsplangebiet.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Fällung der als zu erhaltend festgesetzten Bäume wird befürwortet bzw. abgelehnt siehe Stellungnahme FB 28:

 

Umwelt 27.10.2017

 

Grünordnung wird grundsätzlich eingehalten es fehlen allerdings Ersatzpflanzungen.

 

Alle zum Erhalt festgesetzten Gehölze sollen gefällt werden.

 

Den Fällungen im nördlichen Teil des Grundstückes kann zugestimmt werden.

Die Thuja ist abgängig und nicht mehr erhaltenswürdig. Laut Gutachten des Baumpflegers können aufgrund der zusammenstehenden Bäume die restlichen auch nicht erhalten werden. 

 

Die noch verbleibenden Fichten im Süden des Grundstückes müssen erhalten werden, da hier keine Veränderung der Situation entsteht.

 

Der Hangbereich ist laut Bebauungsplan nicht geschützt und somit können diese Fichten grundsätzlich gefällt werden. 

Vor allem hat sich das angrenzende Landschaftsschutzgebiet im Laufe der Zeit verändert. Der angrenzende Hang im Osten des Grundstückes passt sich nicht mehr in die Umgebung ein sondern sticht als Fichteninsel im angrenzen Laubmischwald heraus. Zu erkennen ist auch das hier sich der Borkenkäfer bereist ausgebreitet hat.

 

Die Ersatzpflanzungen sind 1:1 vorzunehmen. Es werden 5 Bäume gepflanzt, notwendig wären hier 7 Stück.

Gez. Bahr

 

Als Ersatzpflanzung (1:1) sind nur standortgerechte Baumarten sowie Obstbäume zu pflanzen.

 

Einfriedungen sind als Holz- oder Maschendrahtzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versi­ckern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Ein­haltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.