Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Von dem Bauantrag
nach den Plänen des Architekten Brunner Max,
mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 16.10.2017,
wird zustimmend bzw. ablehnend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben
entspricht wegen Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (andere Dachform)
und Fällung von zu erhaltenden festgesetzten Bäumen nicht den Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 34 / STOCKDORF.
Die erforderliche
Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird nicht befürwortet, da die Grundzüge der
Planung berührt werden. Es gibt bisher keine Häuser mit Flachdächern im
Bebauungsplangebiet.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Fällung der
als zu erhaltend festgesetzten Bäume wird befürwortet bzw. abgelehnt siehe
Stellungnahme FB 28:
Umwelt 27.10.2017
Grünordnung wird
grundsätzlich eingehalten es fehlen allerdings Ersatzpflanzungen.
Alle zum Erhalt
festgesetzten Gehölze sollen gefällt werden.
Den Fällungen im
nördlichen Teil des Grundstückes kann zugestimmt werden.
Die Thuja ist
abgängig und nicht mehr erhaltenswürdig. Laut Gutachten des Baumpflegers können
aufgrund der zusammenstehenden Bäume die restlichen auch nicht erhalten
werden.
Die noch
verbleibenden Fichten im Süden des Grundstückes müssen erhalten werden, da hier
keine Veränderung der Situation entsteht.
Der Hangbereich ist
laut Bebauungsplan nicht geschützt und somit können diese Fichten grundsätzlich
gefällt werden.
Vor allem hat sich
das angrenzende Landschaftsschutzgebiet im Laufe der Zeit verändert. Der
angrenzende Hang im Osten des Grundstückes passt sich nicht mehr in die
Umgebung ein sondern sticht als Fichteninsel im angrenzen Laubmischwald heraus.
Zu erkennen ist auch das hier sich der Borkenkäfer bereist ausgebreitet hat.
Die
Ersatzpflanzungen sind 1:1 vorzunehmen. Es werden 5 Bäume gepflanzt, notwendig
wären hier 7 Stück.
Gez. Bahr
Als Ersatzpflanzung (1:1) sind nur
standortgerechte Baumarten sowie Obstbäume zu pflanzen.
Einfriedungen sind als Holz- oder
Maschendrahtzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die
Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes
zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Anfallendes Niederschlagswasser ist
ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des Baumbestandes generell
(Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und
Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen
usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.