Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach den Plänen
der Architektin, Elisabeth Stürzer mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 16.10.2017, wird zustimmend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben entspricht hinsichtlich der
Einfriedung (Baugrundstücke sind entlang der öffentlichen Verkehrsflächen
einzufrieden) nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 6 / UNTERBRUNN.
Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2
BauGB wird befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Das Vorhaben überschreitet mit Bau der Außentreppen geringfügig (ca. 1
m) die Baugrenze.
Der erforderlichen Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB für die
Überschreitung der Baugrenze kann entsprochen werden, da der Bauraum nur
geringfügig überschritten wird und die städtebauliche Struktur des
Bebauungsplanes dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Einfriedungen sind
nur in Form eines Staketenzauns in einer Höhe von 1,30 m zur Straße hin
zulässig. Zwischen den Grundstücken ist ein Maschendrahtzaun bis zu einer Höhe
von 1,00 m zulässig. Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter
sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin
abzupflanzen.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des Baumbestandes
generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen
und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen,
Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde
empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und
bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung
vorzusehen.