Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

Zu dem im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Architekten Anton Leitner, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 21.11.2017, gestellten Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt:

 

1. Ist es denkbar, für die Festsetzung 5.c) aus dem Bebauungsplan Nr. 109/Gauting eine Abweichung nach Art. 63 BayBO zu befürworten?

 

Ja. Da das Nachbargebäude (Fl.Nr. 217 / 17) eine Dachneigung von 35° hat, werden jedoch höchstens 35° in Aussicht gestellt.

 

 

Garagenbau:

2. Ist es denkbar, für die Festsetzung 6.a) aus dem Bebauungsplan Nr. 109/Gauting eine Abweichung nach Art. 63 BayBO zu befürworten?

 

Ja, da die Garage an die Nachbargarage (Fl.Nr. 217 / 10) angebaut wird und diese auch bereits aus dem Bauraum ragt.

 

 

3. Ist es denkbar, für die Festsetzung 6.d) aus dem Bebauungsplan Nr. 109/Gauting eine Abweichung nach Art. 63 BayBO zu befürworten?

 

Ja, da auch die Nachbargarage (Fl.Nr. 217 / 10) ein Flachdach hat.

Das Flachdach ist fachgerecht zu begrünen.

 

 

Das Vorhaben entspricht wegen Abweichung der Gestaltungsvorschriften (Dachneigung 37° und Form des Gargendachs), sowie Abweichung des Bauraumes für die Garage und des Carports nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 109 / GAUTING.

 

Die Ausnahme für die zu hohe Dachneigung wird bis zu 35° befürwortet, da es bereits eine Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (Fl.Nr. 217 / 17 mit einer Dachneigung von 35°) im Bebauungsplangebiet gibt.

 

Die Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Abweichung des Garagenbauraums sowie der Garagendachform werden befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist. Es gibt bereits eine Abweichung von den Festsetzungen (Fl.Nr. 217 / 10 außerhalb Baugrenze und FD) im Bebauungsplangebiet.

 

Das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenquoten sind in allen Ansichten der Planung einzutragen.

 

Dem Bauantrag ist ein Freiflächengestaltungsplan (von einem Gartenbauarchitekten) beizufügen.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

 

 

 

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versi­ckern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.