Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Architekten Henning Bouterwek,  mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 16.11.2017, gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:

 

  1. Art der Nutzung, nach § 34 BauGB: Für das Vorhaben ist folgende Nutzung vorgese­hen: Wohnen, in Form von DH und EFH Einzelhaus. Ist das Vorhaben hinsichtlich dieser Art der Nutzung gem. § 34 BauGB planungsrechtlich zulässig?

 

Nein, die Bebauung des Grundstücks, durch ein Einfamilienhaus und ein Doppel­haus, führt zu einer, bisher nicht vorhandenen, zweiten Baureihe.

 

 

  1. Maß der Nutzung, nach § 34 BauGB: Ist das Vorhaben hinsichtlich dem Maß der Nutzung mit einer Grundfläche von 241,5 m² (verteilt auf 2 Baukörper mit 80,5 m² und 161 m² Grundfläche) und einer Dachhöhe (Attika Flachdach) von 6,00 m (über ge­wachsenem Terrain) planungsrechtlich zulässig?

 

Ja, aber nicht verteilt auf zwei Baukörper.

 

 

Das Vorhaben fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung, aber nicht nach der Art der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein

 

Die Bauflucht der Nachbargebäude zur Tassilostraße Straße wird nicht eingehalten.

 

Die Bebauung des Grundstücks, durch ein Einfamilienhaus und ein Doppelhaus, führt zu einer, bisher nicht vorhandenen, zweiten Baureihe.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hinein­ragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu ver­sickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammel­anlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vor­zusehen.


Ab 19:35 Uhr GR Platzer anwesend