Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des
Architekten Henning Bouterwek,
mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 16.11.2017,
gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche
Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:
- Art der Nutzung, nach § 34 BauGB: Für
das Vorhaben ist folgende Nutzung vorgesehen: Wohnen, in Form von DH und
EFH Einzelhaus. Ist das Vorhaben hinsichtlich dieser Art der Nutzung gem.
§ 34 BauGB planungsrechtlich zulässig?
Nein,
die Bebauung des Grundstücks, durch ein
Einfamilienhaus und ein Doppelhaus, führt zu einer, bisher nicht vorhandenen,
zweiten Baureihe.
- Maß der Nutzung, nach § 34 BauGB: Ist
das Vorhaben hinsichtlich dem Maß der Nutzung mit einer Grundfläche von
241,5 m² (verteilt auf 2 Baukörper mit 80,5 m² und 161 m² Grundfläche) und
einer Dachhöhe (Attika Flachdach) von 6,00 m (über gewachsenem Terrain)
planungsrechtlich zulässig?
Ja,
aber nicht verteilt auf zwei Baukörper.
Das Vorhaben fügt
sich nach dem Maß der baulichen Nutzung, aber nicht nach der Art der baulichen
Nutzung in die Umgebungsbebauung ein
Die Bauflucht der
Nachbargebäude zur Tassilostraße Straße wird nicht eingehalten.
Die Bebauung des Grundstücks, durch ein
Einfamilienhaus und ein Doppelhaus, führt zu einer, bisher nicht vorhandenen,
zweiten Baureihe.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu
integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der
Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die
öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde
empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und
bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.
Ab 19:35 Uhr GR Platzer anwesend