Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Zu dem Antrag auf Befreiung von der gemeindlichen Einfriedungssatzung nach den Plänen der Antragstellerin, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 20.10.2017, wird eine Ausnahme / Befreiung gemäß § 31 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB in Verbindung mit Art. 81 BayBO für einen Lärmschutzzaun aus Holz, mit einer max. Gesamthöhe von 2,00 m ab Straßenniveau, an der Gautinger Straße zugelassen, da das Grundstück an einer „lärmgeplagten“ Straße liegt.
Eine Befreiung von der Einfriedungssatzung
wird nicht befürwortet für den Lärmschutzzaun auf einer Länge von 2,00 m
an der Grundstücksgrenze zu Fl.Nr. 1649.
Die Zaunelemente
sind mind. 0,50 m von der Grenze einzurücken.
Eine Bepflanzung
z.B. mit Efeu sollte vom eigenen Grundstück aus vorgenommen werden, sodass sich
später durch Überhang eine Begrünung der Zaunelemente straßenseitig ergibt.