Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 

Wortmeldung: GRe Rindermann, Dr. Sklarek, Högner, Vilgertshofer

 

Es kommt zu folgenden Nachfragen:

-       Wie kann die Satzung verändert werden?

-       Wird die Ertüchtigung der Wertstoffhöfe weitergeführt?

-       Wie definiert sich eine wesentliche Veränderung im Falle bestehender Wertstoffhöfe? Sind z.B. Änderungen der Öffnungszeiten als wesentliche Änderung zu werten?

 

Die 1. Bürgermeisterin schlägt vor, den Beschlussvorschlag dahingehend abzuändern, dass Änderungen der Satzung nur durch einstimmigen Beschluss im für die Satzungsänderung zuständigen Gremium erfolgen.

Des Weiteren informiert sie, dass die Ertüchtigung der Hauptwertstoffhöfe nach wie vor geplant sei und dass hinsichtlich der Begriffserklärung „wesentliche Veränderungen“ der Kreistag die entsprechenden Kriterien festlegen müsse.


Beschluss:

 

1.      Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage Ö 0644.

 

2.      Der Gemeinderat beschließt:

 

2.1   Mit der Auflösung des Zweckverbandes für Abfallwirtschaft in den Gemeinden des Landkreises Starnberg (nachfolgend Verband), mit dem Ziel, den Eigenbetrieb AWISTA in ein Kommunalunternehmen des Landkreises Starnberg überzuleiten, besteht Einverständnis.

 

2.2   Die Gemeinde Gauting beantragt gemäß Art. 44 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit – KommZG – i.V.m. § 24 Abs. 1 der Verbandssatzung des Zweckverbandes für Abfallwirtschaft in den Gemeinden des Landkreises Starnberg (VBS) den Austritt aus dem Zweckverband für Abfallwirtschaft in den Gemeinden des Landkreises Starnberg und beauftragt die Erste Bürgermeisterin in der Verbandsversammlung für den Austritt aus dem Zweckverband für Abfallwirtschaft in den Gemeinden des Landkreises Starnberg zu stimmen.

 

Des Weiteren beauftragt die Gemeinde Gauting die Erste Bürgermeisterin in der Verbandsversammlung dem Austritt der Stadt Starnberg sowie aller weiteren Mitgliedsgemeinden aus dem Zweckverband (i.S. v. § 24 Abs. 1 der Verbandssatzung, Art. 44 Abs. 1 S. 1 KommZG) zuzustimmen.

 

2.3   Die Gemeinde Gauting verzichtet auf jedwede Ansprüche nach § 27 Abs. 2 Satz 1 VBS aus dem Vermögen des Verbandes zu Gunsten dessen uneingeschränkten Übergangs in das betriebliche Vermögen des zu gründenden Kommunalunternehmens.

 

2.4   Die Erste Bürgermeisterin wird aufgefordert, darauf zu achten, dass die Unternehmenssatzung des zu gründenden Kommunalunternehmens des Landkreises Starnberg neben den gesetzlichen Mindestanforderungen folgende zusätzliche Festlegungen enthält:

 

-     Wesentliche Veränderungen im Falle bestehender Wertstoffhöfe, insbesondere deren Auflösung bedürfen dem Einvernehmen der betroffenen Kommune. Diese Satzungsregelung darf nur einstimmig im für die Satzungsänderung zuständigen Gremium abgeändert werden.

 

-     Dem Verwaltungsrat hat mindestens der Sprecher der Bürgermeister im Landkreis Starnberg oder ein an seiner Stelle dafür berufener Vertreter der Bürgermeister/-innen als ständiges Mitglied anzugehören.

 

2.5   Die Erste Bürgermeisterin wird gebeten, laufend dem Gemeinderat über die Verfahrensschritte der Umwandlung bzw. Neugründung zu berichten.

 

2.6   Der AWISTA wird gebeten, ausnahmsweise und ohne Rechtspflicht zu dieser Angelegenheit Beschlussauszüge aus nichtöffentlicher Sitzung mit entsprechendem Sperrvermerk zu übermitteln.