Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung:  GR Eck


Beschluss:

 

 

Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Architekten Robert Giessl, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 22.11.2017 und vom 29.12.2017, gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt:

 

 

1) entfällt

 

 

2) Ist eine Wohnbebauung als Doppelhaus mit einer Grundfläche bis 220 qm innerhalb der dargestellten faktischen Baugrenzen zulässig, wenn sich 2 Garagen innerhalb des Baukör­pers befinden wie in Variante 1 dargestellt?

(Der Verlust von ca. 40 qm Wohnfläche im EG durch die Garagen wird durch den Gewinn von ca. 40 qm im OG (Überbauung der Garagen) kompensiert (180 qm EG + 220 qm OG = 400qm GF))

(§ 34 BauGB, vgl. Haus Nr. 3 mit ca. 223 qm GR, vgl. Haus Nr. 10 mit ca. 220 qm GR, vgl. Haus Nr. 8 mit ca. 210 qm GR, vgl. Haus Nr. 6 mit ca. 333 qm GR)

 

 

Ja.

 

 

3) Ist eine Wohnbebauung als Doppelhaus mit einer Grundfläche bis ca. 195 qm innerhalb der dargestellten faktischen Baugrenzen zulässig, wenn sich 2 Garagen innerhalb des Bau­körpers befinden wie in Variante 2 dargestellt?

 

(Der Verlust von ca. 40 qm Wohnfläche im EG durch die Garagen wird nicht kompensiert, effektive GF ist ca. 195 qm + 195 qm – 40 qm = 350 qm. Effektive GR = 350 qm / 2 = 175 qm, also deutlich weniger als die Nachbarbebauung).

 

 

Ja.

 

 

4) Ist eine Firsthöhe bis 8,00 m zulässig?

 

(§ 34 BauGB, Vergleichsobjekte vorhanden).

 

 

Ja.

 

 

5) Ist eine Wandhöhe bis 6,00 m zulässig?

 

(§ 34 BauGB, Vergleichsobjekte vorhanden).

 

 

Ja.

 

 

Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebau­ung ein.

 

Beim Bauantrag sind das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenquoten in allen An­sichten der Planung einzutragen.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hinein­ragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu ver­sickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammel­anlage und bei geeigneter Dachneigung, eine Begrünung vorzusehen.