Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR Eck
Beschluss:
Zu den im Bauvorbescheidsantrag
nach den Plänen des Architekten Robert Giessl, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 22.11.2017 und vom 29.12.2017, gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das
gemeindliche Einvernehmen erklärt:
1) entfällt
2) Ist eine
Wohnbebauung als Doppelhaus mit einer Grundfläche bis 220 qm innerhalb der
dargestellten faktischen Baugrenzen zulässig, wenn sich 2 Garagen innerhalb des
Baukörpers befinden wie in Variante 1 dargestellt?
(Der Verlust von
ca. 40 qm Wohnfläche im EG durch die Garagen wird durch den Gewinn von ca. 40
qm im OG (Überbauung der Garagen) kompensiert (180 qm EG + 220 qm OG = 400qm
GF))
(§ 34 BauGB, vgl.
Haus Nr. 3 mit ca. 223 qm GR, vgl. Haus Nr. 10 mit ca. 220 qm GR, vgl. Haus Nr.
8 mit ca. 210 qm GR, vgl. Haus Nr. 6 mit ca. 333 qm GR)
Ja.
3) Ist eine
Wohnbebauung als Doppelhaus mit einer Grundfläche bis ca. 195 qm innerhalb der
dargestellten faktischen Baugrenzen zulässig, wenn sich 2 Garagen innerhalb des
Baukörpers befinden wie in Variante 2 dargestellt?
(Der Verlust von
ca. 40 qm Wohnfläche im EG durch die Garagen wird nicht kompensiert, effektive
GF ist ca. 195 qm + 195 qm – 40 qm = 350 qm. Effektive GR = 350 qm / 2 = 175
qm, also deutlich weniger als die Nachbarbebauung).
Ja.
4) Ist eine Firsthöhe bis 8,00 m zulässig?
(§ 34 BauGB, Vergleichsobjekte vorhanden).
Ja.
5) Ist eine Wandhöhe bis 6,00 m zulässig?
(§ 34 BauGB, Vergleichsobjekte vorhanden).
Ja.
Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der
baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.
Beim Bauantrag sind das natürliche und das
künftige Gelände mit Höhenquoten in allen Ansichten der Planung einzutragen.
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht-
oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die
Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes
zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu
integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der
Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die
öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist
ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des Baumbestandes generell
(Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und
Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen
usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung
den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, eine
Begrünung vorzusehen.