Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Architekten Gabor Ertsey, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 18.12.2017, gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt:

 

Vorbemerkung:

 

Die Anzahl der geplanten Stellplätze richtet sich nach der Stellplatzverordnung der Gemeinde Gauting. Für das MFH werden sich 10 Stellplätze ergeben, davon einer als oberirdischer Besucherstellplatz. Für das EFH sind 2 Stellplätze geplant.

Für den Brandschutz wird Im Zufahrtsbereich auf FI.Nr. 718/3 eine Aufstellfläche von 7m x 12m für die Feuerwehr vorgesehen.

 

Fragen:

 

1)    Ist die im Plan angegebene Grundfläche, Traufhöhe und Firsthöhe für das MFH planungsrechtlich zulässig?

 

Ja, wenn die Erschließung (auch für Rettungsdienste) gesichert ist und der Immissionsschutz eingehalten wird.

 

 

2)    Ist die dargestellte Dachform des MFH planungsrechtlich zulässig?

 

Ja.

 

3)    Ist die geplante Lage des MFH im Grundstück bei Einhaltung des Immissionsschutzes planungsrechtlich zulässig?

 

Ja, wenn der Immissionsschutz nachgewiesen ist und die Erschließung (auch für Rettungsdienste) gesichert ist.

 

 

4)    Ist die im Plan angegebene Grundfläche, Traufhöhe und Firsthöhe für das EFH planungsrechtlich zulässig.

 

Ja, wenn die Erschließung (auch für Rettungsdienste) gesichert ist und der Immissionsschutz eingehalten wird.

 

 

5)    Ist die geplante Lage des EFH im Grundstück bei Einhaltung des Immissionsschutzes planungsrechtlich zulässig?

 

Ja, wenn der Immissionsschutz nachgewiesen ist und die Erschließung (auch für Rettungsdienste) gesichert ist.

 

 

6)    Ist die dargestellte Grundfläche und Lage der Tiefgarage planungsrechtlich zulässig?

 

Ja, wenn die Aufstellfläche im Zufahrtsbereich für den Brandschutz ausreichend ist.

 

Beide Vorhaben fügen sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.

 

Beim Bauantrag sind das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenquoten in allen Ansichten der Planung einzutragen.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

 

 

 

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hinein­ragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu ver­sickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammel-anlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.

 

 

Hinweis für das LRA:

 

Die Erschließung des hinteren EFH wird kritisch gesehen (bzgl. den Rettungsdiensten).Der Immissionsschutz wäre für das Vorhaben zu prüfen, da sich auf dem Nachbargrundstück (Fl.Nr. 719/0) eine Schreinerei befindet.