Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
1) Ist die im Plan angegebene Grundfläche, Traufhöhe und Firsthöhe für das
MFH planungsrechtlich zulässig?
Ja, wenn die Erschließung (auch für Rettungsdienste)
gesichert ist und der Immissionsschutz eingehalten wird.
2) Ist die dargestellte Dachform des MFH planungsrechtlich zulässig?
Ja.
3) Ist die geplante Lage des MFH im Grundstück bei Einhaltung des
Immissionsschutzes planungsrechtlich zulässig?
Ja, wenn der Immissionsschutz nachgewiesen ist und
die Erschließung (auch für Rettungsdienste) gesichert ist.
4) Ist die im Plan angegebene Grundfläche, Traufhöhe und Firsthöhe für das
EFH planungsrechtlich zulässig.
Ja, wenn die Erschließung (auch für Rettungsdienste)
gesichert ist und der Immissionsschutz eingehalten wird.
5) Ist die geplante Lage des EFH im Grundstück bei Einhaltung des
Immissionsschutzes planungsrechtlich zulässig?
Ja, wenn der Immissionsschutz nachgewiesen ist und
die Erschließung (auch für Rettungsdienste) gesichert ist.
6)
Ist die dargestellte
Grundfläche und Lage der Tiefgarage planungsrechtlich zulässig?
Ja, wenn die Aufstellfläche im Zufahrtsbereich für den
Brandschutz ausreichend ist.
Beide Vorhaben fügen sich nach Art und Maß
der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.
Beim Bauantrag
sind das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenquoten in allen Ansichten
der Planung einzutragen.
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht-
oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei
Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m
Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m
Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die
Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur
Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein
Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und
Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920
und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen)
anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammel-anlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.
Hinweis für das
LRA: