Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Von dem Bauantrag
nach den Plänen der/s Architekten Onischke
Carolin, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 18.12.2017, wird zustimmend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung
der Grundfläche 1 nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 42 /
STOCKDORF.
Der erforderlichen Befreiung gem. § 31 Abs.
2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der Grundfläche 1 wird zugestimmt, da, die Überschreitung nur geringfügig ist, bzw. sich die Überschreitung
durch Anrechnung der Terrassenflächen ergibt, die erst seit kurzem zur
Grundfläche hinzugezählt werden und dies im Bebauungsplan Nr. 42 / STOCKDORF
nicht berücksichtigt wird.
Die
Freiflächengestaltung soll Bestandteil der Baugenehmigung werden.
Die im Bebauungsplan aufgeführten Schallschutzmaßnahmen für die der
Eisenbahnlinie zugeordneten Räume sind einzuhalten.
Einfriedungen sind
als hinterpflanzten sockellosen Zäunen aus Maschendraht oder senkrechten
Holzlatten bis max. 1,30 m Höhe, Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter
sind in die Einfriedung zu integrieren und zur Straße hin abzupflanzen.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung
der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen,
Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde
empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und -
bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung
vorzusehen.