Ein Vertreter der Bürgerinitiative GautingAktiv bezieht sich auf die Sonderausgabe der Gemeinde Gauting und fragt nach, ob die Gemeinde eine ähnliche Ausgabe mit Informationen zum Bürgerbegehren, deren Input von GautingAktiv geliefert werde, herausgebe. Er beziehe sich hier auf Art. 18a Gemeindeordnung, der u.a. das Fairnessgebot regelt. Hierin heiße es, dem Bürgerbegehrenden seien gleiche Chancen einzuräumen.

 

Die 1. Bürgermeisterin informiert, dass Art. 18a GO erst ab Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gelte. Zudem sei der Gemeinde unabhängig vom Bürgerbegehren gestattet, sachliche Informationen zu geben. Sollte ein Ratsbegehren beschlossen werden, so sei es auch der Gemeinde gestattet, dieses zu verteidigen.