Sitzung: 16.01.2018 BFS/020/XIV.WP
Ein Vertreter der
Bürgerinitiative GautingAktiv bezieht sich auf die Sonderausgabe der Gemeinde
Gauting und fragt nach, ob die Gemeinde eine ähnliche Ausgabe mit Informationen
zum Bürgerbegehren, deren Input von GautingAktiv geliefert werde, herausgebe.
Er beziehe sich hier auf Art. 18a Gemeindeordnung, der u.a. das Fairnessgebot
regelt. Hierin heiße es, dem Bürgerbegehrenden seien gleiche Chancen
einzuräumen.
Die 1. Bürgermeisterin informiert, dass Art.
18a GO erst ab Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gelte. Zudem sei der Gemeinde
unabhängig vom Bürgerbegehren gestattet, sachliche Informationen zu geben.
Sollte ein Ratsbegehren beschlossen werden, so sei es auch der Gemeinde
gestattet, dieses zu verteidigen.