Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GRin Högner


Beschluss:

 

1.         Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung (Druck­sache Ö 0664) vom 24.01.2018 zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für Maßnahmen an der 110-kV-Leitung Murnau – Karlsfeld/West, Ltg. Nr. B81.

 

2.         Der Bauausschuss nimmt wie folgt Stellung: Da der Bodenschutz im Rahmen von Bauvorhaben immer wichtiger wird und z.T. auch größere Bodenflächen betrof­fen sind, bedarf es bei der Maßnahme einer fachlich qualifizierten Baube­gleitung (einschließlich und vor allem der landwirtschaftlich genutzten Flächen/ Feld, Wald etc.). Die Eingriffe in die Böden so gering wie möglich zu halten, da die Folgen für den Boden oft irreversibel sind.

 

Vor Beginn der Maßnahme an der 110-kV-Leitung Murnau – Karlsfeld/West, Ltg. Nr. B81 ist eine Beweissicherung in Form einer Fotodokumentation durchzuführen.

 

Baubeginn und Dauer der Maßnahme sind rechtzeitig allen Betroffenen und zudem ortsüblich anzuzeigen.

 

Die während der Bautätigkeit in Anspruch genommenen Flächen müssen nach Been­digung der Maßnahme wieder in den ordnungsgemäßen (ursprünglichen) Zustand versetzt werden. Im Planfeststellungsbeschluss ist festzulegen wie die Schadens­ersatzforderungen bei eventuellen Schäden/ Beschädigungen geregelt/ abgegolten werden.

 

Bei erfolgten Aufgrabungen sind diese nach Beendigung der Maßnahme regelkonform wiederherzustellen. Das gilt auch für die durch das Befahren mit schwerer Technik in Mitleidenschaft gezogenen Feld- und Waldwege. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die vorhandenen Dachgefälle erhalten bleiben bzw. so wiederhergestellt werden, dass das anfallende Niederschlagswasser abgeleitet werden kann.

 

Bei Tiefbauarbeiten hat sich der Tiefbauausführende vor Beginn seiner Maßnahme Kenntnis über die jeweiligen Versorgungsunternehmen zu verschaffen. Der Tiefbau­ausführende ist verpflichtet, sich unmittelbar vor Baubeginn über die Lage von Lei­tungen und Anlagen die notwendige Gewissheit zu verschaffen und die unterirdischen Versorgungsanlagen für die Dauer der Bauausführung zu schützen. Die Verpflichtung zur Erkundigung auf Seiten des Tiefbauausführenden ergibt sich aus gefestigter Rechtsprechung sowie Vorschriften zur Unfallverhütung und Regelungen der Landes­bauordnungen etc..

 

Während der Bauphase muss sichergestellt werden, dass Grundstückseigentümer (Landwirte, Waldbesitzer, Pächter etc.) die Zufahrten/ Zuwegungen zu ihren Grund­stücken verkehrssicher nutzen können. Während der Bauphase muss vor Ort ein An­sprechpartner vorhanden sein, der entsprechend auskunftspflichtig ist.