Einführung und Sachvortrag: Zweiter Bürgermeister Dr. Jürgen Sklarek.
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Hellmut
Ambos , mit Eingangsstempel der Gemeinde
vom 22.01.2018, wird zustimmend Kenntnis
genommen.
Das Vorhaben entspricht wegen Abweichung von den Gestaltungsvorschriften
(Dachneigung) und Fällung zu erhaltend festgesetzter Bäume nicht den
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 34 / STOCKDORF.
Der erforderlichen Befreiung gem. § 31 Abs. 2
BauGB bezüglich der Abweichung von den Gestaltungsvorschriften wird zugestimmt,
da sich die Überschreitung der Dachneigung durch Gebäuderücksprünge ergibt,
welche aufgrund der Einhaltung der Abstandsflächen zustande kommen.
Der erforderlichen Befreiung gem. § 31 Abs. 2
BauGB für die Fällung zu erhaltender Bäume wird zugestimmt (siehe Stellungnahme
FB 28). Als Ersatzpflanzungen
sind 1:1 an geeigneter Stelle einheimische und standortgerechte Bäume zu
pflanzen.
Der
Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung werden.
Einfriedungen sind
als Holz- oder Maschendrahtzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung
der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen,
Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.