Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Zweiter Bürgermeister Dr. Jürgen Sklarek.


Beschluss:

 

Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Hellmut Ambos , mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 22.01.2018, wird zustimmend Kenntnis genommen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (Dachneigung) und Fällung zu erhaltend festgesetzter Bäume nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 34 / STOCKDORF.

 

Der erforderlichen Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB bezüglich der Abweichung von den Gestaltungsvorschriften wird zugestimmt, da sich die Überschreitung der Dachneigung durch Gebäuderücksprünge ergibt, welche aufgrund der Einhaltung der Abstandsflächen zustande kommen.

 

Der erforderlichen Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB für die Fällung zu erhaltender Bäume wird zugestimmt (siehe Stellungnahme FB 28). Als Ersatzpflanzungen sind 1:1 an geeigneter Stelle einheimische und standortgerechte Bäume zu pflanzen.

 

Der Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung werden.

 

Einfriedungen sind als Holz- oder Maschendrahtzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versi­ckern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Ein­haltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.