Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Zweiter Bürgermeister Dr. Jürgen Sklarek.


Beschluss:

 

Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Architekten Robert Giessl, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 22.01.2018, gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt:

 

Frage 1: Ist eine Wohnbebauung als straßenseitiges Doppelhaus E+1+D (Haus 1) mit einer Grundfläche bis 140 qm innerhalb der dargestellten faktischen Baugrenzen zulässig wie im Lageplan dargestellt?

Begründung Grundfläche: Gleichbehandlung gem. § 34 BauGB, vgl. Haus Nr. 49 mit ca. 149 qm GR, Vgl. Haus Nr. 51 und 53 mit je ca. 144 qm GR)

 

Ja.

 

Frage 2: Ist eine Wohnbebauung als gartenseitiges Einfamilienhaus E+1 (Haus 2) mit einer Grundfläche bis 110 qm innerhalb der dargestellten faktischen Baugrenzen zulässig wie im Lageplan dargestellt?

Begründung für Bebauung in 2. Reihe: Gleichbehandlung gem. §34 BauGB, vgl. Haus Nr. 47 A sowie Haus Nrn. 48 A und 48 B.

 

Ja.

 

Frage 3: Ist eine Wandhöhe bis 6,00 m für Haus 1 zulässig?

 

Ja.

 

Frage 4: Ist eine Firsthöhe bis 8,50 m für Haus 1 zulässig?

 

Ja.

 

Frage 5: Ist eine Wandhöhe bis 6,00 m für Haus 2 bei einer Bebauung mit Flachdach zulässig?

 

Ja.

 

Frage 6: Ist eine Wandhöhe bis 4,80 m für Haus 2 bei einer Bebauung mit Satteldach zulässig?

 

Ja.

 

Frage 7: Ist eine Firsthöhe bis 7,00 m für Haus 2 bei einer Bebauung mit Satteldach zulässig?

 

Ja.

 

Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.

 

Beim Bauantrag sind das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenkoten in allen Ansichten der Planung einzutragen.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.