Einführung und Sachvortrag: Zweiter Bürgermeister Dr. Jürgen Sklarek.
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach den Plänen der Harder Groh Architekten, mit Eingangsstempel
der Gemeinde vom 23.01.2018, wird
zustimmend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben
entspricht wegen Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (zu große / zuviele Dachflächenfenster) und zu
hoher Wandhöhe nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 34 /
STOCKDORF.
Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB kann gewährt werden.
Die Festsetzung diente der Erhaltung einer einheitlichen und
geschlossenen Dachlandschaft. In Zusammenhang mit der verfahrensfreien
Zulässigkeit von Solarelementen und der damit verbundenen Änderung von Dächern
kann die Festsetzung zu Dachflächenfenstern als überholt angesehen werden.
Unter diesem Aspekt wurden bereits mehrere Befreiungen im Gemeindegebiet
gewährt.
Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB für die zu hohe
Wandhöhe wird befürwortet, da die Überschreitung nur durch den Zwerchgiebel
vorliegt.
Die Baugrenzen des Bebauungsplans werden durch die Lichtschächte nicht
eingehalten. Einer Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB wird zugestimmt, da die
Überschreitung nur geringfügig ist und die Lichtschächte oberirdisch nicht in
Erscheinung treten.
Einfriedungen sind
als Holz- oder Maschendrahtzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu
versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.