Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Zweiter Bürgermeister Dr. Jürgen Sklarek.


Beschluss:

 

Von dem Bauantrag nach den Plänen der Harder Groh Architekten, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 23.01.2018, wird zustimmend Kenntnis genommen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (zu große / zuviele Dachflächenfenster) und zu hoher Wandhöhe nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 34 / STOCKDORF.

 

Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB kann gewährt werden.

Die Festsetzung diente der Erhaltung einer einheitlichen und geschlossenen Dachlandschaft. In Zusammenhang mit der verfahrensfreien Zulässigkeit von Solarelementen und der damit verbundenen Änderung von Dächern kann die Festsetzung zu Dachflächenfenstern als überholt angesehen werden. Unter diesem Aspekt wurden bereits mehrere Befreiungen im Gemeindegebiet gewährt.

 

Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB für die zu hohe Wandhöhe wird befürwortet, da die Überschreitung nur durch den Zwerchgiebel vorliegt.

 

Die Baugrenzen des Bebauungsplans werden durch die Lichtschächte nicht eingehalten. Einer Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB wird zugestimmt, da die Überschreitung nur geringfügig ist und die Lichtschächte oberirdisch nicht in Erscheinung treten.

 

Einfriedungen sind als Holz- oder Maschendrahtzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu

versi­ckern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.