Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Zweiter Bürgermeister Dr. Jürgen Sklarek.


Beschluss:

 

Zu dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Dirk Jankowski, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 05.02.2018, besteht zu dem vorzeitigen Beginn Einverständnis.

 

Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB wird unter folgenden Maßgaben erteilt:

 

Stellungnahme Tiefbau:

 

Die vorgelegte Unterlage enthält kein Zuwegungskonzept. Es wird angenommen, dass die Zufahrt zum Umspannwerk Oberbrunn über die Hochstadter Straße erfolgt. Im Zuge der Entwurfsplanung ist zu prüfen, dass die vorhandene Einmündung zum Umspannwerk ausreichend ist (Schleppkurvenanalyse).

 

Die vorgelegte Unterlage enthält kein Baustelleneinrichtungskonzept. Es wird daher angenommen, dass die Baustelleneinrichtung im eigenen Grundstück abgewickelt wird.

 

Es wird empfohlen, für den gesamten Transportweg vom/ zum Umspannwerk eine Zustandsfeststellung incl. aller Böschungs-, Bankett-, Straßen- und Straßenrandbereiche sowie nach Abschluss der Arbeiten einen Vergleich zwischen der Zustandsfeststellung und dem Istzustand nach erfolgter Bautätigkeit durchzuführen. In Abhängigkeit der eingetretenen Schäden sind auszuführende Instandsetzungsmaßnahmen festzulegen.

Die öffentlichen Straßen sind nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen und je nach Bedarf bzw. Erfordernis, insbesondere jedoch bei Verschmutzungen unverzüglich zu reinigen.

 

Die Erneuerung der Anlagenumzäunung ist mit der Einfriedungssatzung der Gemeinde Gauting abzugleichen.

 

Baubedingte, d.h. räumliche und zeitlich begrenzte Staub- und Abgasbelastungen sind nicht auszuschließen. Hier spielt im Wesentlichen der An- und Abtransport von Bau- und Aushubmaterialien durch LKW eine Rolle. Beeinträchtigungen durch Lärmentwicklung, Kollisionsgefahr, Emissionen von Stäuben und Abgasen werden entstehen. Die Unterlage enthält keine Angaben zu diesen Beeinträchtigungen.

 

Gemäß UVPG (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) ist für das Projekt zu prüfen, ob eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Falls nicht, empfehlen wir, dass ein landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) zu erarbeiten ist, in welchem die Auswirkungen auf die Schutzgüter des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes festgehalten werden. Hier können auch Aussagen zu Konflikten, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie zu nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen getroffen werden.

 

Es wird empfohlen, konkrete Informationsangebote sowie Informationen über aktuelle Entwicklungen des Projektes über die Homepage des Antragstellers sowie die örtlichen Medien bekannt zu geben.