Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach
den Plänen des Architekten Klaus Gruber, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 19.02.2018, wird zustimmend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Grundfläche
1, Abweichung der Dachform und Wandhöhe, sowie Nichteinhaltung des Bauraums
nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 49
/ GAUTING.
Der erforderlichen Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der Grundfläche 1 wird zugestimmt, da sich die Überschreitung durch Anrechnung der Terrassenflächen und Zuwegungen ergibt, die erst seit kurzem zur Grundfläche hinzugezählt werden und dies im Bebauungsplan Nr. 49 / GAUTING nicht berücksichtigt wird.
Die erforderliche
Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Abweichung der Dachform wird befürwortet,
da es bereits Abweichungen (Fl.Nrn.
1056 / 1 und 1056 / 2) von den Gestaltungsvorschriften im Bebauungsplangebiet
gibt.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die
Nichteinhaltung der Baugrenzen wird befürwortet, da die Grundzüge der Planung
nicht berührt werden und sich der Neubau an den Bauraum des Altbestands
orientiert.
Eine Befreiung für die Abweichung der Wandhöhe wird abgelehnt.
Da der Bebauungsplan Nr. 49 / GAUTING eine Pflanzung von Bäumen vorsieht, ist folgendes zu beachten:
Laut B-Plan Nr. 49 / GAUTING ist pro 300 m² Grundstücksfläche ein Baum zu pflanzen, somit müssen mind. zwei Bäume nachgewiesen werden.
Da kein Freiflächengestaltungsplan eingereicht wurde ist anhand der eingezeichneten Grundstücksfläche nicht zu erkennen, ob bereits gepflanzte Bäume erhalten und somit angerechnet werden können.
Da sich das Grünstück in der Nähe der Würmleiten / bewaldeten Hangflächen befindet sind zwei Laubbäume 1. Ordnung (Rot-Buchen 4.v. Stm. 20-25) zu pflanzen.
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht-
oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei
Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m
Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m
Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die
Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur
Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein
Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu
versickern.
Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles
Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind
deswegen zu verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig dem
Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden
möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich
die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen
der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung
setzen können.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und
Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920
und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen)
anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.
Hinweis an LRA:
Laut mündlicher Aussage des Antragstellers wird die auf dem Grundstück lastende Dienstbarkeit (Bauverbot) zur Löschung beantragt.