Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

Zu dem im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Architekten Sebastian Schumann, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 30.01.2018, gestellten Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:

1.    Ist die dargestellte Bebauung mit einem Dreispänner mit den Außenmaßen 15,925 x 11,865 (Variante 1 und 2) mit einer Grundfläche von 189m2 und einer GRZ von 0,28 zulässig?

 

Ja, aber zu beachten ist, dass zur Grundfläche auch Terrassen, Balkone und Eingangsüberdachungen/-podeste hinzugerechnet werden.

           

2.    Ist die dargestellte Bebauung mit einem Dreispänner mit den Außenmaßen 15,925 x 12,24 (Variante 3) mit einer Grundfläche von 195m2 und einer GRZ von 0,29 zulässig?

 

Ja, aber zu beachten ist, dass zur Grundfläche auch Terrassen, Balkone und Eingangsüberdachungen/-podeste hinzugerechnet werden.

 

3.    Ist ein GFZ von 0,57 zulässig (Variante 1 und 2)?

 

Ja

 

4.    Ist ein GFZ von 0,59 zulässig (Variante 3)?

Ja

  1. Ist eine Wandhöhe von 6,30 m zulässig?

Ja.

Textfeld: Zu Variante 1
 1: 	




Zu Variante 1

 

6.)   Ist die Ausführung des Dachgeschosses mit einem geknickten Pultdach und einer 3m-tiefen Dachterrasse mit dem im Schnitt dargestellten Höhen und Dachneigungen zulässig?

 

Nein, dies widerspricht den Grundzügen der Planung (SD 20-25°). Im Bebauungsplangebiet gibt es kein Pultdach

Zu Variante 2 + 3:

7.)   Sind Einzelgauben je Reihenhaus mit einer maximalen Breite von <1,70m (= 1/3 Hausbreite) zulässig?

Ja

 

 

 

 

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung des Maßes der Nutzung (Grundflächenzahl 2 und Geschossflächenzahl) und den Gestaltungsvorschriften (Dachneigung, Traufhöhe) nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 46 / GAUTING.

 

Die erforderlichen Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bezüglich der Überschreitung der GRZ 2, GFZ und Traufhöhe werden befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Es gibt bereits zahlreiche GFZ - Überschreitungen im Bebauungsplangebiet. Laut Landratsamt Starnberg ist aufgrund der bereits genehmigten Überschreitungen die Festsetzung der GFZ als unwirksam zu betrachten.

 

Die erforderlichen Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bezüglich der Abweichung von der Dachneigung/-form werden nicht befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden. Im Bebauungsplangebiet sind überwiegend Satteldächer vorhanden.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich die Gemeinde oder die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung setzen können.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versi­ckern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzu­sehen.