Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
1. Ist
die dargestellte Bebauung mit einem Dreispänner mit den Außenmaßen 15,925 x
11,865 (Variante 1 und 2) mit einer Grundfläche von 189m2 und einer
GRZ von 0,28 zulässig?
Ja, aber zu beachten ist, dass
zur Grundfläche auch Terrassen, Balkone und Eingangsüberdachungen/-podeste
hinzugerechnet werden.
2. Ist die dargestellte
Bebauung mit einem Dreispänner mit den Außenmaßen 15,925 x 12,24 (Variante 3)
mit einer Grundfläche von 195m2 und einer GRZ von 0,29 zulässig?
Ja, aber zu beachten ist, dass
zur Grundfläche auch Terrassen, Balkone und Eingangsüberdachungen/-podeste
hinzugerechnet werden.
3. Ist
ein GFZ von 0,57 zulässig (Variante 1 und 2)?
Ja
4.
Ist ein GFZ von 0,59 zulässig (Variante 3)?
Ja
- Ist eine Wandhöhe
von 6,30 m zulässig?
Ja.
Zu
Variante 1
6.)
Ist die
Ausführung des Dachgeschosses mit einem geknickten Pultdach und einer 3m-tiefen
Dachterrasse mit dem im Schnitt dargestellten Höhen und Dachneigungen zulässig?
Nein,
dies widerspricht den Grundzügen der Planung (SD 20-25°). Im Bebauungsplangebiet
gibt es kein Pultdach
Zu
Variante 2 + 3:
7.)
Sind
Einzelgauben je Reihenhaus mit einer maximalen Breite von <1,70m (= 1/3
Hausbreite) zulässig?
Ja
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung des Maßes der Nutzung
(Grundflächenzahl 2 und Geschossflächenzahl) und den Gestaltungsvorschriften
(Dachneigung, Traufhöhe) nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 46 /
GAUTING.
Die erforderlichen Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bezüglich der Überschreitung der GRZ 2, GFZ und Traufhöhe werden befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Es gibt bereits zahlreiche GFZ - Überschreitungen im Bebauungsplangebiet. Laut Landratsamt Starnberg ist aufgrund der bereits genehmigten Überschreitungen die Festsetzung der GFZ als unwirksam zu betrachten.
Die erforderlichen Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2
BauGB bezüglich der Abweichung von der Dachneigung/-form werden nicht
befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden. Im
Bebauungsplangebiet sind überwiegend Satteldächer vorhanden.
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht-
oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei
Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m
Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m
Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter
sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin
abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden,
ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles
Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind
deswegen zu verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig dem
Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden
möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich
die Gemeinde oder die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg
vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den
Betroffenen in Verbindung setzen können.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde
empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und -
bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen.