Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Zu den im Bauvorbescheidsantrag
nach den Plänen des Architekten Walter Koziol,
mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 08.02.2018,
gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche
Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:
1)
Fügt sich die Variante
1, ein Einfamilienhaus mit ca. 154 m² Grundfläche und Staffelgeschoss
hinsichtlich des geplanten Maßes der baulichen Nutzung in die Umgebung ein?
Ja, aber zu beachten
ist, dass in dieser Grundfläche von 154 m² noch keine Terrassen, Balkone,
Eingangsüberdachungen oder – podeste berücksichtigt sind.
2)
Fügt sich die Variante
2a, ein Doppelhaus mit ca. 200 m² Grundfläche und einer Höhenentwicklung E + 1
+ D, mit einer Wandhöhe von ca. 5,90 m und einer Firsthöhe von ca. 9,35 m
hinsichtlich des geplanten Maßes der baulichen Nutzung in die Umgebung ein?
Ja, aber zu beachten
ist, dass in dieser Grundfläche von 200 m² noch keine Terrassen, Balkone,
Eingangsüberdachungen oder – podeste berücksichtigt sind.
3)
Fügt sich die Variante
2b, ein Doppelhaus mit ca. 200 m² Grundfläche und einer Höhenentwicklung E + D,
mit einer Wandhöhe von ca. 4,15 m und einer Firsthöhe von ca. 7,60 m
hinsichtlich des geplanten Maßes der baulichen Nutzung in die Umgebung ein?
Ja, aber zu beachten
ist, dass in dieser Grundfläche von 200 m² noch keine Terrassen, Balkone,
Eingangsüberdachungen oder – podeste berücksichtigt sind.
4)
Fügt sich die Variante
3a, zwei Doppelhäuser mit je ca. 137 m² Grundfläche und einer Höhenentwicklung
E + 1 + D, mit einer Wandhöhe von ca. 5,90 m und einer Firsthöhe von ca. 9,60 m
hinsichtlich des geplanten Maßes der baulichen Nutzung in die Umgebung ein?
Nein, da sich im
maßgeblichen Quartier kein Wohngebäude mit einer vergleichbaren Grundfläche und
Firsthöhe findet.
5)
Fügt sich die Variante
3b, zwei Doppelhäuser mit je ca. 137 m2 Grundfläche und einer Höhenentwicklung
E + D, mit einer Wandhöhe von ca. 4,15 m und einer Firsthöhe von ca. 7,70 m
hinsichtlich des geplanten Maßes der baulichen Nutzung in die Umgebung ein?
Nein, da sich im
maßgeblichen Quartier kein Wohngebäude mit einer vergleichbaren Grundfläche und
Firsthöhe findet.
Die Varianten 1 und 2 fügen sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung
in die Umgebungsbebauung ein.
Die Varianten 3 A und 3 B fügen sich nach Art der
baulichen Nutzung in die Umgebungs-bebauung ein.
Die geplanten Bauvorhaben fügen sich mit dem
Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein, da sich im
maßgeblichen Quartier kein Wohngebäude
mit einer vergleichbaren Grundfläche und Firsthöhe findet.
Beim Bauantrag
sind das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenkoten in allen Ansichten
der Planung einzutragen.
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max.
1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die
Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes
zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der
Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der
Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls
freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach
innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist
unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist
ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des Baumbestandes generell
(Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und
Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen
usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung
den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung,
insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.