Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR Meiler
Beschluss:
Zu der Nutzungsänderung nach den Plänen der
Architekten junker + partner, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 16.02.2018, wird das gemeindliche Einvernehmen
nach § 36 Abs. 1 BauGB nicht erklärt:
Die Privilegierung
nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist für die Vollerwerbslandwirtschaft gegeben.
Die Umnutzung der
Maschinen- und Lagerhalle in eine gewerblich genutzte Halle ist im Außenbereich
unzulässig, da öffentliche Belange entgegenstehen. Das Vorhaben widerspricht
den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB).
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Das Vorhaben
berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen.
Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der
Erdarbeiten rechtzeitig dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477)
anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend
zu melden, damit sich die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt
Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit
den Betroffenen in Verbindung setzen können.