Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GR Meiler


Beschluss:

 

Zu der im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Architekten Philipp Stephan, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 20.02.2018, gestellten Frage wird wie folgt Stellung genommen bzw. das gemeindliche Einvernehmen nicht erklärt.

 

BESCHREIBUNG:

Das Grundstück liegt in dem Bebauungsplan Nr. 107 Waldpromenade, Gisila- und Luitpoldstraße.

Die denkmalgeschützten Häuser sind mit einem Baufenster versehen, das in etwa der bestehenden Bebauung entspricht. Die restlichen Grundstücke sind mit Obergrenzen für die Geschoßflächen versehen. Entsprechend der Grundstücksgröße ergibt sich dort jeweils ein GFZ von ca. 0,35.

Das Grundstück des Antragstellers ist 1500 qm groß und mit einem denkmalgeschützten Haus bebaut, in dem in Erd- und Obergeschoss 210 qm Geschossfläche untergebracht sind. Das entspricht einer sehr niedrigen GFZ von 0,14.

Nun besteht der Wunsch, den hinteren Teil des Grundstücks real abzuteilen und dort ein weiteres Einfamilienhaus zu planen, wie beim rückwärtigen Nachbarn Luitpoldstr. 7 und 7a bereits geschehen.

Bei der Realteilung wird beim Vorderlieger ein Geh-, Fahrt- und Leitungsrecht zugunsten des Hinterliegers eingetragen und so die Erschließung des Hinterliegers gesichert.

Das rückwärtige Grundstück soll 650 qm umfassen und bebaut werden mit einem Wohnhaus mit 650 qm x 0,35 GFZ = 227 qm Geschossfläche in Erd- und Obergeschoss.

Das Dach sollte in Form der umliegenden Häuser gestaltet und ausbaubar sein, ohne die Grenze eines Vollgeschosses zu überschreiten.

Die Zufahrt verläuft 3 Meter breit entlang der Nordwestgrenze des Vorderliegers und erschließt eine Einzelgarage auf dem Grund des Hinterliegers.

Hierzu müssen unvermeidbar zwei schützenswerte Bäume gefällt werden, die allerdings nicht mehr in bestem Zustand sind. Entlang der Südostgrenze würde es sich ähnlich verhalten. Dort ist aber eine prächtige Buche.

Der Vorderlieger wird seine Garage abbrechen und seitlich der Zufahrt neu anordnen.

 

FRAGE:

Kann gemäß beigefügtem Lageplan und vor beschriebenen Voraussetzungen einer rückwärtigen Bebauung außerhalb des Baufensters als Befreiung vom Bebauungsplan zugestimmt werden?

 

BEGRÜNDUNG:

 

Die Größe des Baufensters im Verhältnis zur Grundstücksgröße ist bei der angefragten Parzelle auf dem gesamten Bebauungsplan mit am kleinsten und kann nur weniger als halb so viel Geschoßfläche ausschöpfen wie die mit GF-Angabe versehenen Grundstücke.

Der unmittelbare rückwärtige Nachbar hat bereits eine Ausnahme genehmigt bekommen.

 

Nein, für eine Bebauung im Nordosten des Grundstücks ist kein Bauraum vorgesehen. Die Bebauung des Grundstücks, durch ein Einfamilienhaus mit Garage, führt zu einer, bisher nicht vorhandenen, zweiten Baureihe.

 

Einfriedungen sind nur in Form von hinterpflanzten sockellosen Zäunen aus Maschendraht oder senkrechten Holzlatten in einer Höhe bis 1,30 m, Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Flächen für oberirdische Stellplätze, Grundstückszufahrten, Geh- und Radwege sind mit wasserdurchlässigen Belägen zu versehen.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.


Abstimmung erfolgte ohne GRin Pahl (Befangenheit)