Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Hubert Schwab, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 12.03.2018 bzw. 12.04.2018, wird zustimmend Kenntnis genommen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Abweichung von der Mindestgrundstücksgröße und Überschreitung der Grundfläche 1 nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 48 / STOCKDORF.

 

Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB für die Unterschreitung der Mindestgrundstücksgröße wird befürwortet, da der Bebauungsplan ein Baufenster vorsieht.

 

Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der Grundfläche 1 wird befürwortet, da die Überschreitung geringfügig ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

 

Die festgesetzte Grünordnung im Bebauungsplan wird nicht eingehalten. In der Vorgartenzone sind zwei Bäume zu pflanzen. Im Freiflächengestaltungsplan wurde nur ein zu pflanzender Baum dargestellt.

 

Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB wird nicht befürwortet. Die zwei festgesetzten Bäume im Vorgartenbereich sind zu pflanzen.

 

Der Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung werden.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Zufahrt zu den Stellplätzen darf nicht eingezäunt werden.

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen.