Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GR Meiler


Beschluss:

 

Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Architekten Achim Hailer, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 14.03.2018, gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:

 

1) Ist das Gebäude in der jetzigen Größe und Form möglich mittels genehmigten Abriss und Neubau in gleicher Größe und Form einer zeitgemäßen Nutzung zu zuführen?

 

Grundsätzlich ja, aber Abstandsflächen werden nach Abriss des Bestandsgebäudes vom Landratsamt neugeprüft.

 

 

2) Ist es möglich, die Dargestellten Abstandsflächenüberschreitungen (siehe Plan Anlage 1) mit einem Neubaukörper in gleicher Form zu bauen?

Zur Begründung: Der Baukörper wurde 1990 genehmigt und ausgeführt. Das heutige „natürliche Gelände" entspricht nicht mehr dem dargestellten Schnitthöhen des Geländes der Genehmigung 1990. Hieraus resultieren auch die heutigen Abstandsflächenüberschreitungen, was eine entsprechende Abweichung

rechtfertigen kann. Es entspricht quasi einem „Bestandsbaurecht".

 

Siehe Antwort zur Frage 1.

 

 

3) Ist es möglich, mit einem neuen Baukörper die Mindestabstandsfläche 3,00m an der Nord-Ostfassade gemäß dem Bestandsbaukörper zu unterschreiten? Begründung: Genehmigung 1990 und Bestandsbaukörper seither.

 

Nein. Die endgültige Prüfung der Abstandsflächen obliegt dem Landratsamt Starnberg beim Bauantrag.

 

 

4) Ist es möglich einen neuen Baukörper um den Balkon-Versatz zum Nachbarhaus Reismühler Straße 22 (FI.Nr. 215 / 27) ca. 1,20m in Richtung Reismühler Straße zu vergrößern (im Plan mit eingekreister magenta farbiger Zahl 1 gekennzeichnet).

 

Ja, jedoch ist die Bauflucht zum Nachbargebäude zwingend einzuhalten.

 

 

5) Ist es möglich einen neuen Baukörper um den Versatz zum Nachbarhaus Reismühler Straße 22 (FI.Nr. 215 / 27) ca. 1,20m in Richtung Reismühler Straße zu vergrößern (im Plan strichlierte Linie und mit eingekreister magenta farbiger Zahl 2 gekennzeichnet).

 

Siehe Antwort zur Frage 4.

 

 

6) Ist es möglich einen neuen Baukörper um den Versatz zum Nachbarhaus Reismühler Straße 22 (FI.Nr. 215/27) ca. 1,20m in Richtung Reismühler Straße zu verschieben (im Plan strichlierte Linie und mit eingekreister magenta farbiger Zahl 2 gekennzeichnet).

 

Siehe Antwort zur Frage 4.

 

 

7) Ist es möglich einen Wintergarten wie Genehmigung von 1990 dargestellt, am Bestands- oder Bestandsersatzgebäude gem. Frage 1 zu errichten?

 

Betrifft Abstandsflächenrecht und ist als Teil des Bauordnungsrechts vom Landratsamt Starnberg zu prüfen.

 

 

8) Ist es möglich einen Wintergarten wie Genehmigung von 1990 dargestellt, am Bestands- oder Bestandsersatzgebäude gem. Frage 1 oder 4, 5, 6, jedoch auf der Gartenseite Nord zu errichten?

 

Ja, jedoch nur unter Einhaltung der Abstandsflächen.

 

9) Ist es möglich bei einem neuen Baukörper Dachgauben gemäß BayBO Art. 6 Abs. 8 Nr.3 zu errichten?

 

Ist Bauordnungsrecht und wird vom Landratsamt Starnberg geprüft.

 

Anmerkung:

 

Zur Nachverfolgung des bisherigen Genehmigungsverlaufes sind die entsprechenden Anlagen alter Genehmigungspläne und Genehmigungsschreiben in DIN A3 Übersicht angefügt.

 

 

Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.

 

Beim Bauantrag sind das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenkoten in allen Ansichten der Planung einzutragen.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.