Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR Meiler
Beschluss:
1) Ist das Gebäude in der
jetzigen Größe und Form möglich mittels genehmigten Abriss und Neubau
in gleicher Größe und Form einer zeitgemäßen Nutzung zu zuführen?
Grundsätzlich ja, aber Abstandsflächen werden nach Abriss des Bestandsgebäudes vom Landratsamt neugeprüft.
2) Ist es möglich, die
Dargestellten Abstandsflächenüberschreitungen (siehe Plan Anlage 1) mit einem
Neubaukörper in gleicher Form zu bauen?
Zur Begründung:
Der Baukörper wurde 1990 genehmigt und ausgeführt. Das heutige „natürliche
Gelände" entspricht nicht mehr dem dargestellten Schnitthöhen des Geländes
der Genehmigung 1990. Hieraus resultieren auch die heutigen
Abstandsflächenüberschreitungen, was eine entsprechende Abweichung
rechtfertigen kann. Es
entspricht quasi einem „Bestandsbaurecht".
Siehe Antwort zur Frage 1.
3) Ist es möglich, mit
einem neuen Baukörper die Mindestabstandsfläche 3,00m an der Nord-Ostfassade
gemäß dem Bestandsbaukörper zu unterschreiten? Begründung: Genehmigung 1990 und
Bestandsbaukörper seither.
Nein. Die endgültige Prüfung der Abstandsflächen obliegt dem Landratsamt Starnberg beim Bauantrag.
4) Ist es möglich einen
neuen Baukörper um den Balkon-Versatz zum Nachbarhaus Reismühler Straße 22
(FI.Nr. 215 / 27) ca. 1,20m in Richtung Reismühler Straße zu vergrößern (im
Plan mit eingekreister magenta farbiger Zahl 1 gekennzeichnet).
Ja, jedoch ist die Bauflucht zum Nachbargebäude zwingend einzuhalten.
5) Ist es möglich einen
neuen Baukörper um den Versatz zum Nachbarhaus Reismühler Straße 22 (FI.Nr. 215
/ 27) ca. 1,20m in Richtung Reismühler Straße zu vergrößern (im Plan
strichlierte Linie und mit eingekreister magenta farbiger Zahl 2
gekennzeichnet).
Siehe Antwort zur Frage 4.
6) Ist es möglich einen
neuen Baukörper um den Versatz zum Nachbarhaus Reismühler Straße 22 (FI.Nr.
215/27) ca. 1,20m in Richtung Reismühler Straße zu verschieben (im Plan
strichlierte Linie und mit eingekreister magenta farbiger Zahl 2
gekennzeichnet).
Siehe Antwort zur Frage 4.
7) Ist es möglich einen
Wintergarten wie Genehmigung von 1990 dargestellt, am Bestands- oder
Bestandsersatzgebäude gem. Frage 1 zu errichten?
Betrifft Abstandsflächenrecht und ist als Teil des Bauordnungsrechts vom Landratsamt Starnberg zu prüfen.
8) Ist es möglich einen
Wintergarten wie Genehmigung von 1990 dargestellt, am Bestands- oder
Bestandsersatzgebäude gem. Frage 1 oder 4, 5, 6, jedoch auf der Gartenseite
Nord zu errichten?
Ja, jedoch nur unter Einhaltung der Abstandsflächen.
9) Ist es möglich bei einem neuen Baukörper Dachgauben gemäß BayBO Art. 6 Abs. 8 Nr.3 zu errichten?
Ist Bauordnungsrecht und wird vom Landratsamt Starnberg geprüft.
Anmerkung:
Zur Nachverfolgung des
bisherigen Genehmigungsverlaufes sind die entsprechenden Anlagen alter
Genehmigungspläne und Genehmigungsschreiben in DIN A3 Übersicht angefügt.
Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der
baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.
Beim Bauantrag
sind das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenkoten in allen Ansichten
der Planung einzutragen.
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht-
oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei
Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m
Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m
Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die
Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur
Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein
Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu
versickern.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und
Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920
und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen)
anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.