Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

Zu dem Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Architekten, Philipp Wagner, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 12.04.2018, wird das gemeindliche Einvernehmen erklärt.

Erläuterung zum Bauvorhaben (vom Antragsteller):

Auf dem Flurstück 1401/6, Gemarkung Gauting, ist der Abbruch und Neubau eines Dachgeschosses geplant. Dieses wird durch einen Anbau zur separaten Erschließung und unabhängigen Nutzung der neuen Wohneinheit im Dachgeschoss ergänzt.

Das Flurstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes g_011_c. Als Bezugsfall wurde das gegenüberliegende Haus der Buchenstraße 13 gewählt. Es ist im Bebauungsplan ebenfalls als ein Typ a - Haus gekennzeichnet.

Die Baugrenze zur Buchenstraße wird eingehalten.

Die künftige Bebauung soll durch rechtlich verbindliche Aussagen eines formellen Vorbescheids geklärt werden.

 

Fragen zum Vorbescheid

 

2.1.Art und Maß

Bisher bestand auf dem Flurstück ein Einfamilienhaus mit einer Nutzungseinheit. Die Grundfläche (ohne Nebengebäude) von 148,83m2 ergab eine Grundflächenzahl von 0,07.

Die geplante Wiederkehr (20,5 m2) dient der Erschließung für die separate Wohneinheit in der Aufstockung.

 

1.    Ist die beabsichtigte 2. Wohneinheit auf dem Flurstück zulässig?

 

Der Bebauungsplan setzt keine Wohneinheiten fest.

 

2.    Ist eine GRZ von 0,08 zulässig?

 

Ja.

 

3.    Ist das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung zulässig? 

 

Ja.

 

2.2. Dachgeschoss

Der Baukörper soll entsprechend der Nachbarbebauung zur Nutzung des Dachgeschosses in seinen seitlichen Wandhöhen und der Firsthöhe angepasst werden.

 

4.    Ist eine Firsthöhe des Hauptdaches von 7,38m planungsrechtlich zulässig?

 

Ja.

 

5.    Ist die seitliche Wandhöhe des Hauptbaukörpers von 5,43m planungsrechtlich zulässig?

 

Ja.

 

6.    Ist das Dachgeschoss als Vollgeschoss ausbildbar?

 

Ja, unter Einhaltung der Wand- und Firsthöhe.

 

 

 

 

7.    Ist der im beigefügten Plan dargestellter Baukörper planungsrechtlich zulässig?

 

Ja.

 

 

2.3. Wiederkehr

 

8.    Ist eine Firsthöhe der Wiederkehr von 6,90m planungsrechtlich zulässig?

 

Ja.

 

9.    Ist die seitliche Wandhöhe der Wiederkehr von 6,05m planungsrechtlich zulässig?

 

Ja.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Errichtung außerhalb der Baugrenzen (südöstlich) und Abweichungen von den Gestaltungsvorschriften (anderer Gebäudetyp) nicht den Festsetzungen des Baulinienplanes Nr. 11 C / GAUTING.

 

Die erforderlichen Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB werden befürwortet, da es bereits einige Abweichungen gibt (Fl.Nrn. 1401 / 8, 1401 / 7, 1400/ 17, 1401 / 11) und der Bebauungsplan hinsichtlich des Gebäudetyps obsolet sein soll.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versi­ckern.

 

Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung setzen können.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.