Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Zu dem Bauvorbescheidsantrag
nach den Plänen des Architekten, Philipp Wagner, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 12.04.2018, wird das gemeindliche Einvernehmen
erklärt.
Erläuterung zum
Bauvorhaben (vom Antragsteller):
Auf dem Flurstück 1401/6,
Gemarkung Gauting, ist der Abbruch und Neubau eines Dachgeschosses geplant.
Dieses wird durch einen Anbau zur separaten Erschließung und unabhängigen
Nutzung der neuen Wohneinheit im Dachgeschoss ergänzt.
Das Flurstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes g_011_c. Als Bezugsfall wurde das gegenüberliegende Haus der Buchenstraße 13 gewählt. Es ist im Bebauungsplan ebenfalls als ein Typ a - Haus gekennzeichnet.
Die Baugrenze zur Buchenstraße wird eingehalten.
Die künftige Bebauung soll durch rechtlich verbindliche Aussagen eines formellen Vorbescheids geklärt werden.
Fragen zum Vorbescheid
2.1.Art und Maß
Bisher bestand auf dem Flurstück ein Einfamilienhaus mit einer Nutzungseinheit. Die Grundfläche (ohne Nebengebäude) von 148,83m2 ergab eine Grundflächenzahl von 0,07.
Die geplante Wiederkehr (20,5 m2) dient der Erschließung für die separate Wohneinheit in der Aufstockung.
1. Ist die beabsichtigte 2. Wohneinheit auf dem Flurstück zulässig?
Der Bebauungsplan setzt keine Wohneinheiten fest.
2. Ist eine GRZ von 0,08 zulässig?
Ja.
3. Ist das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen
Nutzung zulässig?
Ja.
2.2. Dachgeschoss
Der Baukörper soll entsprechend der Nachbarbebauung zur Nutzung des Dachgeschosses in seinen seitlichen Wandhöhen und der Firsthöhe angepasst werden.
4. Ist eine Firsthöhe des Hauptdaches von 7,38m
planungsrechtlich zulässig?
Ja.
5. Ist die seitliche Wandhöhe des Hauptbaukörpers
von 5,43m planungsrechtlich zulässig?
Ja.
6.
Ist das Dachgeschoss als Vollgeschoss ausbildbar?
Ja, unter Einhaltung der
Wand- und Firsthöhe.
7.
Ist
der im beigefügten Plan dargestellter Baukörper planungsrechtlich zulässig?
Ja.
2.3. Wiederkehr
8. Ist eine Firsthöhe der Wiederkehr von 6,90m
planungsrechtlich zulässig?
Ja.
9. Ist die seitliche Wandhöhe der Wiederkehr von
6,05m planungsrechtlich zulässig?
Ja.
Das Vorhaben entspricht wegen Errichtung außerhalb der Baugrenzen
(südöstlich) und Abweichungen von den Gestaltungsvorschriften (anderer
Gebäudetyp) nicht den Festsetzungen des Baulinienplanes Nr. 11 C / GAUTING.
Die erforderlichen
Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB werden befürwortet, da es bereits einige
Abweichungen gibt (Fl.Nrn. 1401 / 8, 1401 / 7, 1400/ 17, 1401 / 11) und der
Bebauungsplan hinsichtlich des Gebäudetyps obsolet sein soll.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter
sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin
abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden,
ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Das Vorhaben
berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen.
Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der
Erdarbeiten rechtzeitig dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477)
anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend
zu melden, damit sich die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt
Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit
den Betroffenen in Verbindung setzen können.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen,
Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde
empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und
bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung
vorzusehen.