Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen der Antragstellerin, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 10.04.2018, gestellten Frage wird wie folgt Stellung genommen:

 

Variante 1              geschlossene Bebauung (vgl. hierzu Fl.Nrn. 916/1 u. 916/2)

                              Länge des Hauses max. ca. 13,50 m

                              Breite des Hauses max. ca. 7,20 m (+ Garage)

 

Variante 2              offene Bebauung

                              Länge des Hauses max. ca. 13,50 m

                              Breite des Hauses max. ca. 6,20 m (+ Garage)

 

Satteldach bei beiden Varianten mit einer Höhe von ca. 9,50 m.

 

Um Planungssicherheit für die Bebauung mit einem Doppelhaus zu haben, bittet die Antragstellerin um Genehmigung beider Varianten und Erteilung eines Bauvorbescheides.

 

 

Beide Varianten entsprechen wegen Überschreitungen der Grundflächen 1 und 2, der Geschossflächenzahl und Abweichung des Bauraums nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 41 / GAUTING.

 

Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB für die Abweichung des Bauraums wird befürwortet, da es bereits einige Abweichungen (Fl.Nrn. 916 / 7 , 916 / 4 , 916 / 6 , 916 / 0) gibt.

 

Die erforderlichen Befreiungen gem. § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitungen der Grundflächen 1 und 2 und der Geschossfläche werden abgelehnt, da es sich um keine geringfügigen Abweichungen handelt.

 

Bei Variante 1 sollen die Garagen in das Grundstück zurückversetzt werden, um einer geschlossenen Front entgegenzuwirken.

 

Einfriedungen entlang der Staatsstraße dürfen als Staketen- oder Maschendrahtzaun bis zu einer Höhe von 1,00 m ausgeführt werden, ansonsten bis 1,30 m, Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Die Garagen müssen mindestens 5 m von Straßenbegrenzungslinie entfernt sein.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.