Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

Zu den im Genehmigungsfreistellungsverfahren vorgelegten Plänen des Architekten Arnold Zimmermann, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 28.03.2018, wurde mit Schreiben vom 17.04.2018 erklärt, dass gemäß Art. 58 Abs. 2 BayBO ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

 

Von dem Bauantrag nach den vorgenannten Plänen wird zustimmend Kenntnis genommen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Grundflächenzahl 1 und 2 sowie der Geschossfläche und Fällung eines als „zu pflanzend“ festgesetzten Baumes nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 108 / GAUTING.

 

Die erforderliche Befreiung für die Überschreitung der Grundflächenzahl 1 kann gemäß § 31 Abs. 2 BauGB befürwortet werden, da sich die Überschreitung durch Anrechnung der Terrassenflächen ergibt, die erst seit kurzem zur Grundfläche hinzugezählt werden und dies im Bebauungsplan Nr. 108 / GAUTING nicht berücksichtigt wird.

 

Die erforderliche Befreiung für die Überschreitung der Grundflächenzahl 2 wird gemäß § 31 Abs. 2 BauGB i. V. mit § 19 Abs. 4 BauNVO befürwortet, da die Grundfläche durch Zufahrten bis zu einer Grundflächenzahl von höchstens 0,8 überschritten werden darf.

 

Da die Zufahrten erst seit kurzem zur Grundfläche 2 hinzugerechnet werden, ist dies im Bebauungsplan Nr. 108 / GAUTING nicht geregelt und berücksichtigt.

 

Der erforderlichen Befreiung bezüglich der Überschreitung der Geschossflächenzahl kann ebenfalls gem. § 31 Abs. 2 BauGB entsprochen werden, da es bereits Bezugsfälle im Bebauungsplangebiet gibt (Fl.Nrn. 216/10, 216/8, 216/19).

 

Der erforderlichen Befreiung für die Fällung eines als „zu pflanzend“ festgesetzten Baumes kann zugestimmt werden (Stellungnahme FB 28). Es ist aber an ähnlicher Stelle wieder ein Baum zu pflanzen.

 

Die Grünordnung wird in Bezug auf Pflanzung von Bäumen hin zur Magdalenenstraße nicht eingehalten. Strauchpflanzungen wie, Sommerflieder, Strauchkastanie usw. sind keine Bäume.

 

Die Baumfällungen Nr. 4 ist ohne Fällgenehmigung möglich, da dieses Gehölz nicht zum Erhalt festgesetzt wurde. 

Der Baumfällung Nr. 5 kann zugestimmt werden. Es ist aber an ähnlicher Stelle wieder ein Baum zu pflanzen. Strauchpflanzungen sind nicht ausreichend.

 

Es sind Bäume wie im B-Plan eingezeichnet zu pflanzen.

 

Der Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung werden.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

 

 

 

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versi­ckern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vor­zusehen.