Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Zu
den im Genehmigungsfreistellungsverfahren vorgelegten Plänen des Architekten Arnold Zimmermann,
mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 28.03.2018,
wurde mit Schreiben vom 17.04.2018 erklärt, dass gemäß Art. 58 Abs. 2
BayBO ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Von
dem Bauantrag nach den vorgenannten Plänen wird zustimmend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Grundflächenzahl 1 und
2 sowie der Geschossfläche und Fällung eines als „zu pflanzend“ festgesetzten
Baumes nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 108 / GAUTING.
Die erforderliche Befreiung für die Überschreitung der Grundflächenzahl
1 kann gemäß § 31 Abs. 2 BauGB befürwortet werden, da sich die Überschreitung durch Anrechnung der Terrassenflächen ergibt,
die erst seit kurzem zur Grundfläche hinzugezählt werden und dies im
Bebauungsplan Nr. 108 / GAUTING nicht berücksichtigt wird.
Die erforderliche
Befreiung für die Überschreitung der Grundflächenzahl 2 wird gemäß § 31 Abs. 2
BauGB i. V. mit § 19 Abs. 4 BauNVO befürwortet, da die Grundfläche durch
Zufahrten bis zu einer Grundflächenzahl von höchstens 0,8 überschritten werden
darf.
Da die Zufahrten erst seit kurzem zur Grundfläche 2 hinzugerechnet
werden, ist dies im Bebauungsplan Nr. 108 / GAUTING nicht geregelt und
berücksichtigt.
Der erforderlichen Befreiung bezüglich der Überschreitung der
Geschossflächenzahl kann ebenfalls gem. § 31 Abs. 2 BauGB entsprochen werden,
da es bereits Bezugsfälle im Bebauungsplangebiet gibt (Fl.Nrn. 216/10, 216/8,
216/19).
Der erforderlichen Befreiung für die Fällung eines als „zu pflanzend“ festgesetzten Baumes kann zugestimmt werden (Stellungnahme FB 28). Es ist aber an ähnlicher Stelle wieder ein Baum zu pflanzen.
Die Grünordnung wird in Bezug auf Pflanzung von Bäumen hin zur Magdalenenstraße nicht eingehalten. Strauchpflanzungen wie, Sommerflieder, Strauchkastanie usw. sind keine Bäume.
Die Baumfällungen Nr. 4 ist ohne Fällgenehmigung möglich, da dieses Gehölz nicht zum Erhalt festgesetzt wurde.
Der Baumfällung Nr. 5 kann zugestimmt werden. Es ist aber an ähnlicher Stelle wieder ein Baum zu pflanzen. Strauchpflanzungen sind nicht ausreichend.
Es sind Bäume wie im B-Plan eingezeichnet zu pflanzen.
Der
Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung werden.
Einfriedungen
sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei
Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der
Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der
Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die
Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur
Straße hin abzupflanzen. Die Türen
der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die
öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich
auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Zum
Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist
die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz
von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die
Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer
Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei
Garagen, eine Begrünung vorzusehen.