Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten, Stepper Horst, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 18.04.2018, wird zustimmend Kenntnis genommen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Grundfläche 2, der Wandhöhe im Osten und wegen Errichtung außerhalb des Bauraumes im Untergeschoss nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 131 / GAUTING.

 

Die erforderliche Befreiung für die Überschreitung der Grundfläche 2 kann gemäß § 31 Abs. 2 BauGB i. V. mit § 19 Abs. 4 BauNVO erteilt werden, da die Grundfläche durch Zufahrten bis zu einer Grundflächenzahl von höchstens 0,8 überschritten werden darf.

Da die Zufahrten erst seit kurzem zur Grundfläche 2 hinzugerechnet werden, ist dies im Bebauungsplan Nr. 131 / GAUTING nicht geregelt und berücksichtigt.

 

Die erforderliche Befreiung bezüglich der Überschreitung der Wandhöhe im Osten gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird befürwortet. Der Bebauungsplan Nr. 131 / GAUTING befindet sich gerade in einem Änderungsverfahren mit der Zielsetzung eine Wandhöhe von 6,75 m zuzulassen.

 

Der erforderlichen Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der unterirdischen Bauraumüberschreitung durch die Abstellräume wird zugestimmt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Überschreitung städtebaulich ohne Belang ist.

 

Die benachbarte Grünfläche (Fl.Nr. 1395/9) liegt im Eigentum der Gemeinde Gauting. Um Schäden am alten Buchenbestand zu vermeiden, sind zwingend Baumschutzzäune aufzustellen.

 

Die Rampe der Tiefgarage ist sehr nah an der Grundstücksgrenze geplant und die Mauern reichen bis an die Grenze. Es handelt sich bei dem betroffenen Nachbarn um eine Grünfläche der Gemeinde mit altem Buchenbestand. Um Schäden an den Gehölzen zu vermeiden müssen die Baumkronen der Bestandsbäume auf der Grünfläche auch in der Planung eingezeichnet sein.

 

Es ist aktuell nicht bewertbar ob die Baumaßnahme im Einklang mit der Grünanlage errichtet werden kann.

 

Die Anzahl der zu pflanzenden Bäume wird eingehalten. (gez. Bahr)

 

Der Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung werden.

 

Die immisionsschutzrechtlichen Festsetzungen unter Ziffer 10 des Bebauungsplanes sind einzuhalten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

 

Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 - 477) anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung setzen können.

 

Einfriedungen sind als sockellose Holzzäune mit senkrechter Lattung oder als Maschendrahtzaun mit Hinterpflanzung bis max. 1,30 m Höhe zulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter Dachneigung, - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen.