Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten, Stepper Horst, mit Eingangsstempel der Gemeinde
vom 18.04.2018, wird zustimmend Kenntnis
genommen.
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung
der Grundfläche 2, der Wandhöhe im Osten und wegen Errichtung außerhalb des
Bauraumes im Untergeschoss nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 131
/ GAUTING.
Die erforderliche
Befreiung für die Überschreitung der Grundfläche 2 kann gemäß § 31 Abs. 2 BauGB
i. V. mit § 19 Abs. 4 BauNVO erteilt werden, da die Grundfläche durch Zufahrten
bis zu einer Grundflächenzahl von höchstens 0,8 überschritten werden darf.
Da die Zufahrten erst seit kurzem zur
Grundfläche 2 hinzugerechnet werden, ist dies im Bebauungsplan Nr. 131 /
GAUTING nicht geregelt und berücksichtigt.
Die erforderliche Befreiung bezüglich der Überschreitung der Wandhöhe im
Osten gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird befürwortet. Der Bebauungsplan Nr.
131 / GAUTING befindet sich gerade in einem Änderungsverfahren mit der
Zielsetzung eine Wandhöhe von 6,75 m zuzulassen.
Der erforderlichen Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der
unterirdischen Bauraumüberschreitung durch die Abstellräume wird zugestimmt, da
die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Überschreitung
städtebaulich ohne Belang ist.
Die benachbarte Grünfläche (Fl.Nr. 1395/9) liegt im Eigentum der
Gemeinde Gauting. Um Schäden am alten Buchenbestand zu vermeiden, sind zwingend
Baumschutzzäune aufzustellen.
Die Rampe der Tiefgarage ist sehr nah an der Grundstücksgrenze geplant und die Mauern reichen bis an die Grenze. Es handelt sich bei dem betroffenen Nachbarn um eine Grünfläche der Gemeinde mit altem Buchenbestand. Um Schäden an den Gehölzen zu vermeiden müssen die Baumkronen der Bestandsbäume auf der Grünfläche auch in der Planung eingezeichnet sein.
Es ist aktuell nicht bewertbar ob die Baumaßnahme im Einklang mit der Grünanlage errichtet werden kann.
Die Anzahl der zu pflanzenden Bäume wird eingehalten. (gez. Bahr)
Der Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung
werden.
Die immisionsschutzrechtlichen Festsetzungen unter Ziffer 10 des
Bebauungsplanes sind einzuhalten.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die
Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes
zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der
Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der
Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit
Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu
verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig dem Landratsamt Starnberg
(Tel. 08151 / 148 - 477) anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch
bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich die Untere Denkmalschutzbehörde
beim Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch
bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung setzen können.
Einfriedungen sind
als sockellose Holzzäune mit senkrechter Lattung oder als Maschendrahtzaun mit
Hinterpflanzung bis max. 1,30 m Höhe zulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und
Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920
und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen)
anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer
Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter Dachneigung, - insbesondere bei
Garagen - eine Begrünung vorzusehen.