Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
1) Ist eine Wohnbebauung als Doppelhaus mit
einer Grundfläche bis 220 qm innerhalb der dargestellten faktischen Baugrenzen
zulässig? (Die Abstandsflächen nach BayBO werden eingehalten.)
(§ 34 BauGB,
vgl. Haus Nr. 3 mit ca. 223 qm GR, vgl. Haus Nr. 10 mit ca. 220 qm GR, vgl.
Haus Nr. 8 mit ca. 210 qm GR, vgl. Haus Nr. 6 mit ca. 333 qm GR)
Ja.
2) Ist eine Firsthöhe bis 8,00 m zulässig?
(§ 34 BauGB,
Vergleichsobjekte vorhanden)
Ja.
3) Ist eine Wandhöhe bis 6,00 m zulässig?
(§ 34 BauGB,
Vergleichsobjekte vorhanden)
Ja.
4) Sind Garagen (je 1 – 2 Stellplätze) im
Vorgarten wie dargestellt zulässig? (Die GaStellV mit den vorgeschriebenen
Abständen – 3 m Stauraum – wird eingehalten.)
Ja.
Beim Bauantrag
sind das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenkoten in allen Ansichten
der Planung einzutragen.
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht-
oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei
Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m
Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m
Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die
Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur
Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein
Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu
versickern.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und
Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920
und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen)
anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.