Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GRin Franke, GR Meiler, GRin Klinger
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach den Plänen der Arch. Rössner Wohnbau GmbH, mit Eingangsstempel der
Gemeinde vom 30.04.2018, wird ablehnend
Kenntnis genommen.
Das Vorhaben
entspricht wegen Abweichung von der Mindestgrundstücksgröße, Überschreitung der
Grundfläche 1 und 2 und Abweichung der Dachform nicht den Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 34 / STOCKDORF.
Die erforderliche
Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB für die Unterschreitung der
Mindestgrundstücksgröße wird befürwortet, da der Bebauungsplan ein Baufenster
für das Grundstück vorsieht.
Der erforderlichen Befreiung gem. § 31 Abs. 2
BauGB hinsichtlich der Überschreitung der Grundfläche 1 und 2 wird zugestimmt,
da sich die Überschreitung durch Anrechnung der Terrassenflächen und der
Zufahrt ergibt, die erst seit kurzem zur Grundfläche hinzugezählt werden und
dies im Bebauungsplan 34 / STOCKDORF nicht berücksichtigt wird.
Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2
BauGB für die Abweichung der Dachform wird nicht befürwortet, da die Grundzüge
der Planung berührt sind und es im Bebauungsplangebiet noch keine Abweichungen
von dieser Gestaltungsvorschrift gibt.
Da der Bebauungsplan Nr. 34 / STOCKDORF die Grünordnung festsetzt ist
folgendes zu beachten:
Stellungnahme
Umwelt:
Die im
Bebauungsplan festgesetzte Hainbuchenhecke ist soweit als möglich an der vorgegebenen
Stelle im Vorgartenbereich wieder zu pflanzen.
Einfriedungen sind
als Holz- oder Maschendrahtzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Die Pflanzung von
Thujenhecken ist unzulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu
versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.