Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 1

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GRin Franke, GR Meiler, GRin Klinger


Beschluss:

 

Von dem Bauantrag nach den Plänen der Arch. Rössner Wohnbau GmbH, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 30.04.2018, wird ablehnend Kenntnis genommen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Abweichung von der Mindestgrundstücksgröße, Überschreitung der Grundfläche 1 und 2 und Abweichung der Dachform nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 34 / STOCKDORF.

 

Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB für die Unterschreitung der Mindestgrundstücksgröße wird befürwortet, da der Bebauungsplan ein Baufenster für das Grundstück vorsieht.

 

Der erforderlichen Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der Grundfläche 1 und 2 wird zugestimmt, da sich die Überschreitung durch Anrechnung der Terrassenflächen und der Zufahrt ergibt, die erst seit kurzem zur Grundfläche hinzugezählt werden und dies im Bebauungsplan 34 / STOCKDORF nicht berücksichtigt wird.

 

 

Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB für die Abweichung der Dachform wird nicht befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt sind und es im Bebauungsplangebiet noch keine Abweichungen von dieser Gestaltungsvorschrift gibt.

 

Da der Bebauungsplan Nr. 34 / STOCKDORF die Grünordnung festsetzt ist folgendes zu beachten:

 

Stellungnahme Umwelt:

Die im Bebauungsplan festgesetzte Hainbuchenhecke ist soweit als möglich an der vorgegebenen Stelle im Vorgartenbereich wieder zu pflanzen.

 

Einfriedungen sind als Holz- oder Maschendrahtzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

Die Pflanzung von Thujenhecken ist unzulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.