Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GR Moser


Beschluss:

 

Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Otto Hartmann, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 18.05.2018, wird zustimmend Kenntnis genommen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Errichtung außerhalb des Bauraumes im Untergeschoss (Verbindungstunnel zwischen Haus D und Haus E), Abweichung von den Vorschriften hinsichtlich der Einfriedung (Teilbereich des Gartens hinter Haus C auf einer Länge von 23,50 m), einer zusätzlichen Ver- und Entsorgungszufahrt mittig zum Haus C und Nichteinhaltung der Grünordnung (Bäume 1. Wuchsordnung werden teilweise durch Obstbäume ersetzt) nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 179 / GAUTING.

 

Die erforderliche Befreiung hinsichtlich der unterirdischen Bauraumüberschreitung wird gemäß § 31 Abs. 2 BauGB befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Überschreitung städtebaulich ohne Belang ist.

 

Die erforderliche Befreiung hinsichtlich der Höhe der Einfriedung (1,40 m) wird gemäß § 31 Abs. 2 BauGB befürwortet, da die Erhöhung dem Schutz der demenziell erkrankten Bewohner dient.

 

Die erforderliche Befreiung hinsichtlich der Grünordnung (Baumpflanzungen) wird gemäß § 31 Abs. 2 BauGB befürwortet, siehe Stellungnahme Fb 28.

 

Stellungnahmen Umwelt vom 15.06.2018

 

Der Bebauungsplan wird grundsätzlich eingehalten. Leichte Abweichungen entstehen an südwestlicher Grundstücksgrenze, hier weichen die Anzahl der Bäume 1. Ordnung ab. Für die fehlenden Bäume werden allerdings Obstbäume gepflanzt. Diese können in das Konzept von therapeutischen Gärten besser eingebunden werden. 

 

Die Grünordnung wird so trotzdem grundsätzlich eingehalten.                                   

 

Die erforderliche Befreiung hinsichtlich der Anlieferungszone wird gemäß § 31 Abs. 2 BauGB befürwortet, da laut Antragsteller die Anlieferung an Werktagen, tagsüber mit 1-2 Lkw`s erfolgt und die Verladung relativ geräuscharm erfolgt.

 

Der Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung werden.

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

 

 

 

 

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.