Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR Moser
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Otto Hartmann, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 18.05.2018, wird zustimmend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben
entspricht wegen Errichtung außerhalb des Bauraumes im Untergeschoss
(Verbindungstunnel zwischen Haus D und Haus E), Abweichung von den Vorschriften
hinsichtlich der Einfriedung (Teilbereich des Gartens hinter Haus C auf einer
Länge von 23,50 m), einer zusätzlichen Ver- und Entsorgungszufahrt mittig zum
Haus C und Nichteinhaltung der Grünordnung (Bäume 1. Wuchsordnung werden
teilweise durch Obstbäume ersetzt) nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes
Nr. 179 / GAUTING.
Die erforderliche Befreiung hinsichtlich der unterirdischen
Bauraumüberschreitung wird gemäß § 31 Abs. 2 BauGB befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt
werden und die Überschreitung städtebaulich ohne Belang ist.
Die erforderliche Befreiung hinsichtlich der Höhe der Einfriedung (1,40
m) wird gemäß § 31 Abs. 2 BauGB befürwortet, da die Erhöhung dem Schutz der
demenziell erkrankten Bewohner dient.
Die erforderliche Befreiung hinsichtlich der Grünordnung
(Baumpflanzungen) wird gemäß § 31 Abs. 2 BauGB befürwortet, siehe Stellungnahme
Fb 28.
Stellungnahmen Umwelt vom 15.06.2018
Der Bebauungsplan
wird grundsätzlich eingehalten. Leichte Abweichungen entstehen an südwestlicher
Grundstücksgrenze, hier weichen die Anzahl der Bäume 1. Ordnung ab. Für die
fehlenden Bäume werden allerdings Obstbäume gepflanzt. Diese können in das
Konzept von therapeutischen Gärten besser eingebunden werden.
Die Grünordnung
wird so trotzdem grundsätzlich eingehalten.
Die erforderliche Befreiung hinsichtlich der Anlieferungszone wird gemäß
§ 31 Abs. 2 BauGB befürwortet, da laut Antragsteller die Anlieferung an
Werktagen, tagsüber mit 1-2 Lkw`s erfolgt und die Verladung relativ geräuscharm
erfolgt.
Der
Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung werden.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu
integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der
Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die
öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde
empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und
bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung
vorzusehen.