Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Antragstellers, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 28.05.2018, gestellten Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:

 

1)   Ich beabsichtige, die im Bebauungsplan 15 unter Punkt 13 vorgeschriebene Dachform "Satteldach" umzusetzen.

 

Ja

 

2)   Ich beabsichtige, die ebenfalls vorgeschriebene Dachneigung von 22-25° einzuhalten.

 

Ja

 

3)   Ich beabsichtige, die ebenfalls vorgeschriebene Wandhöhe von maximal 6m über Oberkante der Erschließungsstraße einzuhalten.

 

Ja

 

4)   Ich beabsichtige, innerhalb der oben genannten Vorgaben, den Gebäudezug an das Nachbarhaus anzuschließen, und soweit möglich dessen Wandhöhe und Dachneigung zu übernehmen, um einen optisch möglichst fließenden Übergang zu erreichen.

 

Ja, die Wandhöhe und Dachneigung des Nachbargebäudes sind bei einem Kommunanbau zwingend einzuhalten.

 

5a)  Ich beabsichtige, wie in meinem Anschreiben dargelegt, auf das im Bebauungsplan vorgesehene Garagengebäude zu verzichten. Ist das möglich?

 

Ja

 

5b)  Ich beabsichtige, statt dem im Bebauungsplan vorgesehenen Garagengebäude, das im Bebauungsplan vorgesehene Wohnhaus bis zur Grenze des ursprünglich vorgesehenen Garagengebäudes zu erweitern, und so den Mindestabstand von 3m zur Wanneystraße einzuhalten (wie hoffentlich verständlich in meinem Anschreiben inkl. Planzeichnungen an Sie dargelegt). Ist das so möglich?

 

Nein, da das Haus 3 komplett außerhalb des, im Bebauungsplan, festgesetzten Bauraumes liegt.

 

5c)  Sofern das Vorhaben nicht wie in Punkt 5b dargelegt möglich ist, unter welchen Voraussetzungen/Vorkehrungen wäre ein diesem möglichst nahekommendes Bauvorhaben realisierbar?

 

Die Frage ist so nicht zulässig

 

6)   Ich beabsichtige, das Grundstück in 3 längliche Teile zu trennen, sodass pro Grundstück 1 EFH mit rückwärtigem Garten entsteht (statt einem Dreifamilienhaus).

 

Nein, da für das Haus 3 kein Bauraum ausgewiesen ist und eine Bebauung dieses abgeteilten Grundstücks nicht möglich wäre.

 

 

 

7)   Ich beabsichtige, die im Bebauungsplan unter Punkt 1b) vorgegebene Geschossflächenzahl bei Bebauung mit 2 Vollgeschossen von 0,6 pro Grundstück (-1 EFH + Garten) nicht zu überschreiten.

 

Ja

 

8)   Ich beabsichtige, pro neu entstandenem Grundstück und EFH 1 Stellplatz zu errichten (siehe Planzeichnungen). Ist das - unter Berücksichtigung der Grundstücksteilung - Ihrer Ansicht nach gem. Stellplatzverordnung so möglich?

 

Ja, wenn das Grundstück geteilt wird.

 

9a)    Ist es möglich zur Graspergerstraße hin einen überdachten Carport (vgl. Planzeichnungen Ia & IIa) pro EFH zu errichten?

 

Nein, da vor den Carports ein Stauraum von 3,00 m freizuhalten ist.

 

9b)    Wäre es optional auch möglich einen Stellplatz oder Carport pro EFH und Grundstück unter den Bäumen am rückwärtigen Ende des Gartens zu errichten?

 

Ja, aber jeder Stellplatz muss einzeln anfahrbar sein.

 

10)  Ist es möglich Haus 1 (in der Flucht mit Front & Rückseite) direkt an das Nachbarhaus angrenzen zu lassen, und die Häuser 2 & 3 jeweils um ca. lm von der Graspergerstraße aus gesehen nach hinten zu versetzen (vgl. Planzeichnung Ia), um einen gleichmäßigen Abstand von jedem Haus zur Graspergerstraße hin zu erhalten?

 

Haus 1 Ja

Haus 2 Ja, da nur geringfügige Überschreitung des Bauraumes

Haus 3 Nein, da kein Bauraum vorhanden

 

11)  Ist es möglich jedes der 3 Häuser mit jeweils einer rückwärtigen zum Garten hin ausgerichteten Dachgaube (jeweils ca. 2m breit) zu versehen? (In der näheren Umgebung ist das öfter zu sehen)

 

Ja

 

12)  Ist es möglich jedes der 3 Häuser mit jeweils einem rückwärtig zum Garten hin ausgerichteten Wintergarten (jeweils ca. 6x3m Grundfläche) zu versehen? (Auch das kommt in der näheren Umgebung mehrfach vor)

 

Ja, bei Einhaltung der Grundfläche von 110 m².

 

13a)  Ist es - alle vorangegangenen Punkte in Betracht nehmend - möglich das Bauvorhaben entsprechend meiner Planzeichnung Ia durchzuführen?

 

Nein, da Haus 3 komplett außerhalb des Bauraumes liegt.

 

13b)  Sofern es nicht so (gem. Planzeichnung Ia) möglich ist, unter welchen Voraussetzungen/Vorkehrungen wäre ein diesem möglichst nahekommendes Bauvorhaben realisierbar?

 

Die Frage ist so nicht zulässig.

 

 

Das Vorhaben entspricht wegen Errichtung außerhalb des Bauraumes, Überschreitung der Grundflächen 1 und 2 und Überschreitung der Wandhöhe nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 15 / Stockdorf.

 

Die erforderlichen Befreiungen für die Überschreitung des Bauraumes und der Grundflächen 1 und 2 werden gemäß § 31 Abs. 2 BauGB nicht befürwortet, da es sich nicht um geringfügige Überschreitungen handelt und damit die Grundzüge der Planung berührt werden.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der Wandhöhe wird befürwortet, da es im Bebauungsplangebiet bereits Überschreitungen der Wandhöhe (Fl.Nrn. 1550/1 (Nachbargebäude) = 6,30 m; 1550/2 = 6,50 m; 1550/3 = 6,70 m) gibt.

 

Entlang der öffentlichen Straßenflächen sind als Einfriedung Staketenzäune oder Maschendrahtzäune mit einer Höhe von max. 1,00 m über Oberkannte Gehweg festgesetzt. Sichtschutzmatten sind unzulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig. Stellplätze für bewegliche Abfallbehälter müssen überdacht werden.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.