Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Zu den im Bauvorbescheidsantrag
nach den Plänen des Antragstellers, mit
Eingangsstempel der Gemeinde vom 28.05.2018,
gestellten Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das
gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:
1)
Ich
beabsichtige, die im Bebauungsplan 15 unter Punkt 13 vorgeschriebene Dachform
"Satteldach" umzusetzen.
Ja
2)
Ich
beabsichtige, die ebenfalls vorgeschriebene Dachneigung von 22-25° einzuhalten.
Ja
3)
Ich
beabsichtige, die ebenfalls vorgeschriebene Wandhöhe von maximal 6m über
Oberkante der Erschließungsstraße einzuhalten.
Ja
4)
Ich
beabsichtige, innerhalb der oben genannten Vorgaben, den Gebäudezug an das
Nachbarhaus anzuschließen, und soweit möglich dessen Wandhöhe und Dachneigung
zu übernehmen, um einen optisch möglichst fließenden Übergang zu erreichen.
Ja, die Wandhöhe und
Dachneigung des Nachbargebäudes sind bei einem Kommunanbau zwingend einzuhalten.
5a)
Ich
beabsichtige, wie in meinem Anschreiben dargelegt, auf das im Bebauungsplan
vorgesehene Garagengebäude zu verzichten. Ist das möglich?
Ja
5b)
Ich
beabsichtige, statt dem im Bebauungsplan vorgesehenen Garagengebäude, das im
Bebauungsplan vorgesehene Wohnhaus bis zur Grenze des ursprünglich vorgesehenen
Garagengebäudes zu erweitern, und so den Mindestabstand von 3m zur Wanneystraße
einzuhalten (wie hoffentlich verständlich in meinem Anschreiben inkl.
Planzeichnungen an Sie dargelegt). Ist das so möglich?
Nein, da das Haus 3 komplett
außerhalb des, im Bebauungsplan, festgesetzten Bauraumes liegt.
5c)
Sofern
das Vorhaben nicht wie in Punkt 5b dargelegt möglich ist, unter welchen
Voraussetzungen/Vorkehrungen wäre ein diesem möglichst nahekommendes
Bauvorhaben realisierbar?
Die Frage ist so nicht
zulässig
6)
Ich
beabsichtige, das Grundstück in 3 längliche Teile zu trennen, sodass pro
Grundstück 1 EFH mit rückwärtigem Garten entsteht (statt einem
Dreifamilienhaus).
Nein, da für das Haus 3 kein
Bauraum ausgewiesen ist und eine Bebauung dieses abgeteilten Grundstücks nicht
möglich wäre.
7)
Ich
beabsichtige, die im Bebauungsplan unter Punkt 1b) vorgegebene
Geschossflächenzahl bei Bebauung mit 2 Vollgeschossen von 0,6 pro Grundstück
(-1 EFH + Garten) nicht zu überschreiten.
Ja
8)
Ich
beabsichtige, pro neu entstandenem Grundstück und EFH 1 Stellplatz zu errichten
(siehe Planzeichnungen). Ist das - unter Berücksichtigung der
Grundstücksteilung - Ihrer Ansicht nach gem. Stellplatzverordnung so möglich?
Ja, wenn das Grundstück
geteilt wird.
9a)
Ist es
möglich zur Graspergerstraße hin einen überdachten Carport (vgl.
Planzeichnungen Ia & IIa) pro EFH zu errichten?
Nein, da vor den Carports ein
Stauraum von 3,00 m freizuhalten ist.
9b)
Wäre es
optional auch möglich einen Stellplatz oder Carport pro EFH und Grundstück
unter den Bäumen am rückwärtigen Ende des Gartens zu errichten?
Ja, aber jeder Stellplatz muss
einzeln anfahrbar sein.
10)
Ist es
möglich Haus 1 (in der Flucht mit Front & Rückseite) direkt an das
Nachbarhaus angrenzen zu lassen, und die Häuser 2 & 3 jeweils um ca. lm von
der Graspergerstraße aus gesehen nach hinten zu versetzen (vgl. Planzeichnung
Ia), um einen gleichmäßigen Abstand von jedem Haus zur Graspergerstraße hin zu
erhalten?
Haus 1 Ja
Haus 2 Ja, da nur geringfügige
Überschreitung des Bauraumes
Haus 3 Nein, da kein Bauraum
vorhanden
11)
Ist es
möglich jedes der 3 Häuser mit jeweils einer rückwärtigen zum Garten hin
ausgerichteten Dachgaube (jeweils ca. 2m breit) zu versehen? (In der näheren
Umgebung ist das öfter zu sehen)
Ja
12)
Ist es
möglich jedes der 3 Häuser mit jeweils einem rückwärtig zum Garten hin
ausgerichteten Wintergarten (jeweils ca. 6x3m Grundfläche) zu versehen? (Auch
das kommt in der näheren Umgebung mehrfach vor)
Ja, bei Einhaltung der Grundfläche
von 110 m².
13a)
Ist es
- alle vorangegangenen Punkte in Betracht nehmend - möglich das Bauvorhaben
entsprechend meiner Planzeichnung Ia durchzuführen?
Nein, da Haus 3 komplett
außerhalb des Bauraumes liegt.
13b)
Sofern
es nicht so (gem. Planzeichnung Ia) möglich ist, unter welchen Voraussetzungen/Vorkehrungen
wäre ein diesem möglichst nahekommendes Bauvorhaben realisierbar?
Die Frage ist so nicht
zulässig.
Das Vorhaben
entspricht wegen Errichtung außerhalb des Bauraumes, Überschreitung der
Grundflächen 1 und 2 und Überschreitung der Wandhöhe nicht den Festsetzungen
des Bebauungsplanes Nr. 15 / Stockdorf.
Die erforderlichen Befreiungen für die Überschreitung des Bauraumes und
der Grundflächen 1 und 2 werden gemäß § 31 Abs. 2 BauGB nicht befürwortet, da es
sich nicht um geringfügige Überschreitungen handelt und damit die Grundzüge der
Planung berührt werden.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die
Überschreitung der Wandhöhe wird befürwortet, da es im Bebauungsplangebiet
bereits Überschreitungen der Wandhöhe (Fl.Nrn. 1550/1 (Nachbargebäude) =
6,30 m; 1550/2 = 6,50 m; 1550/3 = 6,70 m) gibt.
Entlang der
öffentlichen Straßenflächen sind als Einfriedung Staketenzäune oder
Maschendrahtzäune mit einer Höhe von max. 1,00 m über Oberkannte Gehweg
festgesetzt. Sichtschutzmatten sind unzulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu
integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der
Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die
öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig. Stellplätze für bewegliche
Abfallbehälter müssen überdacht werden.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde
empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und
bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung
vorzusehen.