Sitzung: 10.07.2018 GR/051/XIV.WP
Vorlage: Ö/0708/XIV.WP
Einführung: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Sachvortrag: Frau Seyberth
Sie führt aus, dass die dem Gemeinderat vorliegende Beschlussempfehlung des Haupt- und Finanzausschusses wie folgt geändert wurde:
§ 3 (8): Beibehaltung der bisher definierten Straßen und deren Eingrenzung durch Nennung der Hausnummern für die Straßen Theresienstraße und Berengariastraße.
§ 3 (9): Änderung der Definition zur Festlegung der Altershöchstgrenze für Schüler, Auszubildende und Studenten.
Wortmeldungen GRe Pahl, Mc Fadden, Vilgertshofer
GRin Pahl schlägt vor, die Gebühr für eine Einzelkarte für Erwachsene auf 5,50 € zu senken.
Die 1. Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger stellt den geänderten Beschlussvorschlag zur Abstimmung. Insbesondere werden § 2 (1), § 3 (8), (9) einzeln abgestimmt.
Es ergehen folgende
Beschlüsse:
1.
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der
Beschlussvorlage Ö 0708.
2.
Der Gemeinderat beschließt die Aufhebung des
Gemeinderatsbeschlusses Nr. 65/81 vom 28.04.1981, sowie aller ggf. vor dem
04.05.2016 gefassten Beschlüsse zu Gebühren oder Ermäßigungsregelungen für das
Freibad.
Ja 19
Nein 2
3. Der Gemeinderat beschließt aufgrund der Empfehlungsbeschlüsse des Haupt- und Finanzausschusses vom 12.06.2018 folgende Änderungssatzung zur Gebührensatzung für das Schwimmbad Gauting vom 04.05.2016:
1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für das Schwimmbad
Gauting
Aufgrund der Art. 1,2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes
(KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.April 1993 (GVBl.S.264, BayRS
2024-1-I), zuletzt geändert durch Art. 39b Abs. 4
des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230) erlässt die Gemeinde
Gauting
folgende 1. Änderungssatzung zur
Gebührensatzung für das Schwimmbad Gauting vom 04.05.2016 :
§ 1
1.
§ 1 (Gegenstand)
erhält folgende neue Fassung:
Gebührenerhebung
Für die Benutzung des Schwimmbades und seiner Einrichtungen werden Gebühren
nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
2.
§ 2 (Gebührensätze)
erhält folgende neue Fassung:
Es werden die
folgenden Benutzungsgebühren erhoben:
(1) Einzelkarte
Erwachsene 6,00€
Ja 14
Nein 7
Kinder und Jugendliche von 6 bis 18 Jahren,
Auszubildende, Schüler
und Studenten,
Bundesfreiwilligendienst- und Freiwillige Wehrdienstleistende
(entsprechend
den Regelungen des § 3) 2,50 €
(2)
Abendkarte
Nur für
Erwachsene ab 17.00 Uhr 3,50
€
(3)
Mehrbäderkarten
10-Bäderkarte für Erwachsene 50,00 €
10-Bäderkarte für Kinder und Jugendliche von 6 bis 18 Jahren,
Auszubildende, Schüler
und Studenten,
Bundesfreiwilligendienst- und Freiwillige Wehrdienstleistende
(entsprechend den Regelungen des § 3) 20,00 €
(4)
Saisonbadekarten
Erwachsene 100,00 €
Kinder und Jugendliche von 6 bis 18 Jahren,
Auszubildende, Schüler
und Studenten,
Bundesfreiwilligendienst- und Freiwillige Wehrdienstleistende
(entsprechend den Regelungen des § 3) 45,00 €
Sommerferienkarte für Schüler bis 18 Jahre 20,00 €
Familien
Unter diese Regelung fallen auch Kinder über 18 Jahre,
wenn diese in Ausbildung oder im Bundesfreiwilligendienst
stehen und Freiwillige Wehrdienstleistende
(entsprechend den Regelungen des § 3)
Zwei
Elternteile mit eigenen Kindern bis 18 Jahre 135,00 €
Ein Elternteil mit eigenen Kindern
bis 18 Jahre 100,00 €
(5)
Kinder
bis zu 6 Jahren
Für Kinder bis zu 6 Jahren in Begleitung Erwachsener
sind keine Benutzungsgebühren zu entrichten
(6)
Sonstige
Gebühren:
Für das Ausstellen einer Ersatzkarte bei Kartenverlust von Saisonkarten wird
eine Verwaltungsgebühr von 10 € erhoben.
3.
§ 3 (Gebührenermäßigung)
erhält folgende neue Fassung:
(1)
Schwerbehinderte mit einer anerkannten Minderung
der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v. H. erhalten bei Vorlage des
Schwerbehindertenausweises auf Tages- und Saisonkarten eine Ermäßigung von 50
v. H. der Benutzungsgebühr nach § 2 Absatz 1 und 4.
(2)
Inhaber der Bayerischen Ehrenamtskarte erhalten 50
% Ermäßigung.
(3)
Personen mit Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach SGB XII oder einem diesen Grenzen entsprechenden
Einkommen erhalten eine Ermäßigung von 50 v. H. der Benutzungsgebühr nach § 2
Absatz 4.
(4)
Sozialhilfeempfänger nach SGB II erhalten eine
Ermäßigung von 50 v. H. der Benutzungsgebühr nach § 2 Absatz 4.
(5)
Aktive Mitglieder der wassersporttreibenden
Gautinger Vereine erhalten eine Ermäßigung von 50 v. H. der Benutzungsgebühr
nach § 2 Absatz 4.
(6)
Aktive Mitglieder der Gautinger Ortsvereine der
Rettungsdienste erhalten eine Ermäßigung von 50 v. H. der Benutzungsgebühr nach
§ 2 Absatz 4.
(7)
Aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren im
Gemeindegebiet erhalten für sich mit Partner und eigene Kindern
Saisonfreikarten.
(8)
Anwohner mit 1. Wohnsitz der Straßen
„Reismühler Weg, Sofienstr., Theresienstr. nur Hausnummer 4, Berengariastr.
Hausnummern 2, 4, 5, 6, 11, 13, 15 erhalten Saisonfreikarten.
Ja
20 Nein 1
(9)
Für den Erhalt von ermäßigten Karten sind die
entsprechenden Nachweise, wie z.B. Ausweise, Stammbuch für Familienbadekarten,
Bayerische Ehrenamtskarte dem Kassenpersonal vorzulegen.
Für Schüler, Auszubildende und Studenten gilt die Ermäßigung nur bis zur
jeweils gültigen gesetzlichen Höchstaltersgrenze für den regulären Bezug von
Kindergeld. Alleinerziehende
benötigen Ausweis oder Geburtsurkunde der Kinder, sowie einen entsprechenden
Nachweis (Sterbeurkunde, Scheidungsurteil, Lohnsteuerkarte, etc.). Im Fall des
entsprechenden Einkommens nach Abs. (3) ist eine entsprechende Bestätigung des
gemeindlichen Sozialamtes einzuholen.
(10)
In besonders begründeten Fällen kann der/die
Bürgermeister/in im Einzelfall Gebührenermäßigung bewilligen oder von der
Benutzungsgebühr ganz befreien.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung
tritt am 01.01.2019 in Kraft.
Gauting, den XX.XX.2018
Gemeinde Gauting
Dr. Brigitte Kössinger
Erste Bürgermeisterin
Ja 19 Nein 2
Aufgrund persönlicher Beteiligung gem. § 49 Abs. 1 GO nimmt GR Meiler an der Beratung und Abstimmung dieses Tagesordnungspunktes nicht teil.