Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen der Antragsteller mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 25.06.2018, gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:

 

1.    Sind für die Bebauung auf dem Grundstück 580/12 und dessen Nachbarbebauungen außerordentliche Regelungen hinsichtlich der Bemessung der Abstandsflächen im Sinne Art. 81 Abs. 2 BayBO vorhanden?

Nein.

2.    Gibt es eine höchstzulässige GFZ im Sinne von Art. 20 BauNVO, die festgelegt wurde für eine mögliche Bebauung auf dem Grundstück 580/12 und dessen benachbarten Grundstücke, und wenn ja, wie hoch ist diese für das Grundstück 580/12?

Nein, die Bebauung richtet sich nach § 34 BauGB. Die GFZ ist nicht relevant.

3.    Kann für das Grundstück 580/12 eine bestimme GFZ und eine daraus resultierende Bebauungsform im besonderen Sinne festgelegt werden durch die Bauaufsichtsbehörde?

 

Nein, die Bebauung richtet sich nach § 34 BauGB. Die GFZ ist nicht relevant.

 

4.    Wie hoch ist die maximale Firsthöhe für die auf dem Grundstück 580/12 zu errichtenden Gebäude?

Die Frage ist so nicht zulässig.

5.    Gibt es spezielle Anforderungen für die Erschließung, z.B. wenn mehrere Gebäude auf dem Grundstück 580/12 errichtet werden, und wenn ja, welche?

Geh-, Fahr- und Leitungsrechte über die Zufahrtsgrundstücke zugunsten der Anlieger bzw. Käufer sind zu vereinbaren und einzutragen.

6.    Genießen die zwei markanten Bäume (Birken) auf dem Grundstück 580/12 einen besonderen Schutz?

Nein.

 

 

Die Bauflucht der Nachbargebäude zur Bergstraße wird eingehalten.

 

Die Variante 2 fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.

 

Die Variante 1 fügt sich nach Art der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.

Das geplante Bauvorhaben fügt sich mit dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein, da sich im maßgeblichen Quartier kein Wohngebäude mit einer vergleichbaren Grundfläche, Wandhöhe, Dachneigung und Firsthöhe findet.

 

 

Die Varianten 3 und 4 fügen sich nach dem Maß, aber nicht nach der Art der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein. Diese Gebäudekonfigurationen sind im maßgeblichen Quartier nicht zu finden.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hinein­ragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu ver­sickern.

 

Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch be­deutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung setzen können.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vor­zusehen.