Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen der Antragsteller mit Eingangsstempel der Gemeinde
vom 25.06.2018, gestellten Fragen wird
wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht
erklärt:
1.
Sind für die Bebauung auf dem Grundstück 580/12 und
dessen Nachbarbebauungen außerordentliche Regelungen hinsichtlich der Bemessung
der Abstandsflächen im Sinne Art. 81 Abs. 2 BayBO vorhanden?
Nein.
2.
Gibt es eine höchstzulässige GFZ im Sinne von Art.
20 BauNVO, die festgelegt wurde für eine mögliche Bebauung auf dem Grundstück
580/12 und dessen benachbarten Grundstücke, und wenn ja, wie hoch ist diese für
das Grundstück 580/12?
Nein, die Bebauung
richtet sich nach § 34 BauGB. Die GFZ ist nicht relevant.
3.
Kann für das Grundstück 580/12
eine bestimme GFZ und eine daraus resultierende Bebauungsform im besonderen
Sinne festgelegt werden durch die Bauaufsichtsbehörde?
Nein, die Bebauung richtet sich nach § 34 BauGB.
Die GFZ ist nicht relevant.
4. Wie hoch ist die
maximale Firsthöhe für die auf dem Grundstück 580/12 zu errichtenden Gebäude?
Die Frage ist so nicht zulässig.
5.
Gibt es spezielle Anforderungen für die
Erschließung, z.B. wenn mehrere Gebäude auf dem Grundstück 580/12 errichtet
werden, und wenn ja, welche?
Geh-, Fahr- und
Leitungsrechte über die Zufahrtsgrundstücke zugunsten der Anlieger bzw. Käufer
sind zu vereinbaren und einzutragen.
6.
Genießen die zwei markanten Bäume (Birken) auf dem
Grundstück 580/12 einen besonderen Schutz?
Nein.
Die Bauflucht der
Nachbargebäude zur Bergstraße wird eingehalten.
Die Variante 2
fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.
Die Variante 1
fügt sich nach Art der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.
Das geplante
Bauvorhaben fügt sich mit dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein, da sich im maßgeblichen Quartier kein Wohngebäude mit einer
vergleichbaren Grundfläche, Wandhöhe, Dachneigung und Firsthöhe findet.
Die Varianten 3 und
4 fügen sich nach dem Maß, aber nicht nach der Art der baulichen Nutzung in die
Umgebungsbebauung ein. Diese Gebäudekonfigurationen sind im maßgeblichen
Quartier nicht zu finden.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu
integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der
Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die
öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Das Vorhaben
berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen.
Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der
Erdarbeiten rechtzeitig dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477)
anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend
zu melden, damit sich die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt
Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde
mit den Betroffenen in Verbindung setzen können.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde
empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und
bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.