Beschluss:
Zu dem Bauantrag nach den Plänen der Antragsteller mit Eingangsstempel der Gemeinde
vom 11.06.2018, wird das gemeindliche
Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB nicht erklärt.
Die freistehenden Werbeanlagen entsprechen nicht den Festsetzungen des
Bebauungsplans Nr. 136 / Gauting
Bebauungsplan 136 / Gauting B Festsetzungen durch Text:
4.9 Werbeanlagen dürfen nur am
Ort der gewerblichen Einrichtung angebracht werden.
4.9.3 Freistehende Werbeanlagen
(am Ort der Leistung) dürfen max. 2,5 m² Fläche aufweisen.
GR M. Deschler, kam ab 19:45 Uhr zur Abstimmung