Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0

Beschluss:

 

Zu dem Bauantrag nach den Plänen der Antragsteller mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 11.06.2018, wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB nicht erklärt.

 

Die freistehenden Werbeanlagen entsprechen nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 136 / Gauting

 

Bebauungsplan 136 / Gauting            B Festsetzungen durch Text:

 

4.9       Werbeanlagen dürfen nur am Ort der gewerblichen Einrichtung angebracht werden.

 

4.9.3    Freistehende Werbeanlagen (am Ort der Leistung) dürfen max. 2,5 m² Fläche aufweisen.


GR M. Deschler, kam ab 19:45 Uhr zur Abstimmung